Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Lizenzgebühren für die Benutzung technischer Erfahrungen gehören nicht zum Zollwert.

Lizenzgebühren für die Benutzung eines Warenzeichens, das erst nach weiterer Bearbeitung der eingeführten Ware angebracht wird, können in der Zeit der Geltung des § 6 Abs. 4 ZTG und des § 7 WertZO 1951 nicht in den Zollwert einbezogen werden.

 

Normenkette

ZTG § 6 Abs. 4; WertZO § 7

 

Tatbestand

In der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 30. November 1953 führte die Beschwerdeführerin (Bfin.) aus USA nicht patentierte und nicht nach einem patentierten Verfahren hergestellte sogenannte Teile-Sätze (Tarifnr. 8458-S, 20 % des Wertes) für Registrierkassen ein. Mit den eingeführten Teile - Sätzen und mit im Inland hergestellten Teilen baute die Bfin. in ihrem Betriebe Registrierkassen zusammen. Die fertiggestellten Registrierkassen wurden mit dem Warenzeichen "Z" versehen, das auf einem im Inland hergestellten Gehäuseteil angebracht war. Die Benutzung dieses Warenzeichens war der Bfin. von der amerikanischen Lieferfirma, die gleichfalls Registrierkassen herstellt, mit Vertrag vom 23. Juni 1950 eingeräumt worden. Als Gegenleistung war eine Lizenzgebühr von 4 % des Fabrikpreises einer jeden Maschine vereinbart, die die Bfin. aus Teilen zusammensetzte, die von der Lizenzgeberin geliefert waren.

Der Zollwertbemessung hatte das Zollamt zunächst in Unkenntnis des Vertrages vom 23. Juni 1950 lediglich den Rechnungspreis der eingeführten Teile - Sätze zugrunde gelegt. Nach Aufklärung der Sachverhalts bezog das übergeordnete Hauptzollamt unter Berufung auf § 6 Abs. 4 des Zolltarifgesetzes (ZTG) 1951 die Lizenzgebühr in den Zollwert ein und forderte von der Bfin. die Eingangsabgaben für die Lizenzgebühr mit Bescheid vom 9. September 1955 nach.

Die Anfechtung hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanz sah die Lizenzgebühr als Teil des Normalpreises nach § 6 Abs. 1 ZTG 1951 an.

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt die Bfin., daß die Vorinstanz die Entscheidung des Hauptzollamts im Ergebnis mit einer völlig anderen Begründung aufrechterhalten habe, ohne daß ihr Gelegenheit gegeben worden sei, zu den neuen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Im übrigen rügt die Bfin. Verletzung des § 7 Abs. 2 der Wertzollordnung (WertZO) 1951.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, hat lediglich Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, daß die Lizenzgebühr eine zusätzliche Aufwendung für die eingeführte Ware sei, die neben dem Rechnungspreis an die Verkäuferin geschuldet werde. Der Gesamtpreis sei lediglich aufgespalten in den Rechnungspreis und die Lizenzgebühr. Gegen diese Ausführungen der Vorinstanz bestehen Bedenken. Denn mit Schreiben vom 10. November 1954 hat die Bfin. auf Anfrage der Vorinstanz mitgeteilt, daß die Lizenzgebühr von 4 % sich zu 2 % auf die Benutzung technischer Erfahrungen bei der Montage und zu 2 % auf die Benutzung des Warenzeichens beziehe. Diese Vorbringen der Bfin. findet eine Bestätigung in dem Vertrag vom 23. Juni 1950. Nach Ziff. 1 des Vertrages hat sich die Lieferfirma verpflichtet, der Bfin. "sämtliche Konstruktions- und anderweite Informationen und Unterlagen über die Konstruktion und die Herstellungsmethode der vorbezeichneten Maschinen (unter anderem Registrierkassen) mitzuteilen und die Lizenznehmerin mit allen notwendigen Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen zu versehen und die Lizenznehmerin in jeder Weise in der Herstellung und Zusammensetzung der vorbezeichneten Maschinen zu unterstützen". Die Lieferfirma hat sich ferner verpflichtet, der Bfin. alle Forschungsergebnisse über Registrierkassen zu überlassen (Ziff. 2). Schließlich hat die Lieferfirma der Bfin. die nicht übertragbare Lizenz zur Benutzung ihrer Warenzeichen eingeräumt (Ziff. 3). Nach Ziff. 4 des Vertrages hatte die Bfin. für diesen Vertrag und die darin eingeräumten Lizenzen eine Lizenzgebühr von 4 % des Fabrikverkaufspreises einer jeden Maschine zu zahlen, die die Bfin. aus Teilen zusammensetzte, die von der Lieferfirma geliefert worden waren.

Die Vorinstanz hat bei ihrer Entscheidung diesen Sachverhalt nicht berücksichtigt. Er ist aber, wie die nachfolgende Darstellung ergibt, für die Entscheidung wesentlich. Die Rechtsfindung der Vorinstanz ist daher insoweit unrichtig. Ihre Entscheidung war deshalb aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Bfin. angegebene Aufteilung der Lizenzgebühr zutreffend ist. Denn es können weder die Kosten für die Benutzung technischer Erfahrungen noch für die Benutzung des Warenzeichens in den Zollwert einbezogen werden.

Lizenzgebühr für technische Erfahrungen bei der Montage.

Gegenstand des Zollrechts sind eingeführte Waren. Demgemäß sind Gegenstand der zollrechtlichen Bewertung nur Waren. Auf andere Leistungen als Warenleistungen findet das Zollrecht keine Anwendung. Dies ergibt sich aus den §§ 6 bis 8 des Zollgesetzes (ZG) und §§ 5, 6 Abs. 1 ZTG 1951 (vgl. auch Zepf, Wertverzollung, 2. Auflage, ZG § 53 Anm. 18, Hinst, Wertzollordnung, § 24 Anm. 1, Der Betriebs-Berater 1954 S. 314). Soweit die Lizenzgebühr für die Benutzung technischer Erfahrungen zu zahlen ist, handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine gelieferte Ware, sondern für eine andere Leistung. Dieser Teil der Lizenzgebühr kann daher nicht in Zusammenhang gebracht werden mit der Lieferung der Teile - Sätze, die überdies Gegenstand eines anderen Rechtsgeschäftes war.

Lizenzgebühr für Warenzeichen Nach § 6 Abs. 4 ZTG 1951 ist im Normalpreis einbegriffen "das Recht zur Benutzung ... des Warenzeichens ..., wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines solchen Rechts sind. Dies gilt auch dann, wenn die Ware erst nach der Einfuhr mit einem Warenzeichen versehen werden soll". Unstreitig sind die eingeführten Teile - Sätze nicht Gegenstand eines Warenzeichenrechts. Unstreitig werden sie auch nicht nach der Einfuhr mit einem Warenzeichen versehen. Das Warenzeichen wird erst angebracht auf dem im Inland hergestellten Gehäuse der montierten Registrierkasse.

Nach § 7 Abs. 1 WertZO 1951 ist der Wert des Rechts zur Benutzung eines ausländischen Warenzeichens auch dann im Normalpreis inbegriffen, "wenn die eingeführte Ware erst nach weiterer Bearbeitung mit dem ausländischen Warenzeichen versehen werden soll und die eingeführte Ware den wesentlichen Bestandteil der aus ihr hergestellten neuen Ware ausmacht oder die wesentliche Eigenschaft der neu hergestellten Ware bestimmt". Die Gültigkeit dieser Bestimmung ist mehrfach angezweifelt worden (vgl. Glättli, Recht der internationalen Wirtschaft 1957 S. 213, Düsseldorfer Handelsblatt Nr. 142 vom 4. Dezember 1957 "Wertverzollung unter die Lupe genommen"). Vor Anwendung der Vorschrift ist daher ihre Rechtswirksamkeit zu prüfen. § 7 WertZO 1951 beruht auf der Ermächtigung des § 18 Ziff. 2 ZTG 1951. Dieser trägt die überschrift "Durchführungsvorschriften". Der hier in Frage stehende Teil der Bestimmung lautet: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung: 1. ... 2. Vorschriften zu erlassen über ... die Wertverzollung ..., soweit diese Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind." Auf Grund dieser Ermächtigung ist die Verordnung zur Durchführung des Art. II ZTG (WertZO) vom 21. September 1951 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 835) ergangen und gleichzeitig mit dem ZTG vom 16. August 1951 (BGBl I S. 527) am 1. Oktober 1951 in Kraft getreten. § 7 WertZO 1951 stellt nach seiner überschrift die Durchführungsbestimmung zu § 6 Abs. 4 ZTG dar.

Durchführungsverordnungen können nur im Gesetz selbst schon begründete Rechte und Pflichten näher spezialisieren und differenzieren, sie können nicht neue Rechte und Pflichten schaffen (vgl. Wacke, Staatsrechtliche Prüfung der Zusatzsteuer, Der Rechts- und Steuerdienst - Sonderheit - S. 10 und das dort angeführte Schrifttum). Gegenstand des Zolls ist die eingeführte Ware. Die Höhe des Zolls hängt seit Einführung des Wertzolls bei wertzollbaren Waren vom Zollwert ab. Dieser bildet die Grundlage der Abgabenerhebung. §§ 5 bis 12 ZTG 1951 enthalten für die hier in Frage stehende Zeit Grundsätze über die Berechnung des Zollwerts der eingeführten Waren. § 6 Abs. 4 ZTG 1951 regelt die Bewertung von Waren, die Gegenstand einer der hier aufgeführten Rechte sind, in der Weise, daß der Wert der Rechte in den Zollwert einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Warenzeichens enthält § 6 Abs. 4 ZTG 1951 zwei Tatbestände; der eine behandelt eine Ware, die bereits im Zeitpunkt der Einfuhr mit einem Warenzeichen versehen ist, der andere regelt die Bewertung einer Ware, die erst nach der Einfuhr mit einem Warenzeichen versehen werden soll. Auch soweit das Warenzeichen erst später angebracht werden soll, geht das Gesetz davon aus, daß es sich um die gleiche, unveränderte Ware handelt, die lediglich im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht mit einem Warenzeichen versehen ist, dessen Anbringung jedoch zu diesem Zeitpunkt vorgesehen ist. Damit ist aber durch das Gesetz als Gegenstand der Bewertung und der Abgabenerhebung eine mit einem Warenzeichen versehene oder noch zu versehende eingeführte Ware bestimmt. Dadurch ist gleichzeitig auch die Höhe des Zolls und der Ausgleichsteuer, soweit diese vom Zollwert der Ware abhängig ist, gesetzlich festgelegt.

Demgegenüber bestimmt § 7 Abs. 1 WertZO 1951 in Anlehnung an die Anmerkung I zu Artikel III der Anlage I des Brüsseler Abkommens über den Zollwert, daß der Wert des Rechts zur Benutzung des ausländischen Warenzeichens auch dann im Normalpreis inbegriffen ist, wenn eine eingeführte Ware erst nach weiterer Bearbeitung, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, mit dem ausländischen Warenzeichen versehen werden soll. Der Wert des Warenzeichens ist danach der eingeführten Ware auch dann zuzuschlagen, wenn das Warenzeichen nicht mehr an der eingeführten Ware selbst, sondern an einer weiterbearbeiteten Ware angebracht wird. Damit sind die beiden Tatbestände des § 6 Abs. 4 ZTG 1951, die die Berücksichtigung des Wertes des Warenzeichens regeln, um einen dritten, im Gesetz selbst nicht vorgesehenen Tatbestand erweitert worden. Im Endergebnis führt diese Bestimmung der WertZO gegenüber der gesetzlichen Regelung zur höheren Bewertung einer Ware und damit auch zu einer höheren Abgabenerhebung zu Ungunsten der Importeure. § 7 Abs. 1 WertZO 1951 begründet somit gegenüber § 6 Abs. 4 ZTG 1951 neue Rechte der Zollverwaltung und neue Pflichten der Importeure. Damit überschreitet aber diese Bestimmung den Rahmen, der ihr durch § 18 Ziff. 2 ZTG 1951 als Durchführungsvorschrift zu § 6 Abs. 4 ZTG 1951 gezogen worden ist (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -). Der Wert des Warenzeichens kann daher, soweit das Warenzeichen erst nach weiterer Bearbeitung der eingeführten Ware angebracht wird, nicht in den Zollwert einbezogen werden.

Offenbar hatte der Verordnungsgeber selbst Zweifel an der Gültigkeit des § 7 Abs. 1 WertZO 1951. Dies läßt sich jedenfalls der Regelung des Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (BGBl I S. 735, Bundeszollblatt S. 594) entnehmen. Durch dieses Gesetz wurden die §§ 5 bis 12 ZTG 1951 gestrichen und als neue Vorschriften über den Zollwert die §§ 53, 53 a, 53 b in das ZG aufgenommen. Der Tatbestand des § 6 Abs. 4 ZTG 1951 und des § 7 WertZO 1951 ist nunmehr im Gesetz selbst, nämlich im § 53 Abs. 4 Ziff. 2 ZG geregelt. Danach umfaßt der Normalpreis auch den Wert des Warenzeichens, wenn die Waren ein ausländisches Warenzeichen tragen oder zum Verkauf unter einem solchen Warenzeichen - auch nach weiterer Bearbeitung - eingeführt werden. Wie Hahnfeld (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1957 S. 97, 98) ausführt, ist "aus Gründen der Rechtswirksamkeit" die im § 7 der bisherigen WertZO behandelte Frage der Einbeziehung des Warenzeichenwertes bei weiterer Bearbeitung der Ware im Grundsätzlichen bereits im § 53 Abs. 4 Ziff. 2 ZG geregelt worden. Die Regelung des § 53 Abs. 4 Ziff. 2 ZG kann jedoch für den Streitfall keine Anwendung finden, weil die Einfuhren der Bfin. in der Zeit der Geltung des § 6 Abs. 4 ZTG und des § 7 WertZO 1951 stattgefunden haben.

Es ergibt sich demnach, daß die von der Bfin. zu zahlende Lizenz nicht dem Rechnungspreis der eingeführten Teile-Sätze hinzugerechnet werden kann. Unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Steuerbescheids des Hauptzollamts vom 9. September 1955 war daher die Bfin. von den nachgeforderten Abgaben freizustellen. Die Kosten des Verfahrens hat der Bund zu tragen (ß 309 der Reichsabgabenordnung).

 

Fundstellen

BStBl III 1958, 343

BFHE 1959, 187

BFHE 67, 187

StRK, ZTG:6 R 12

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