Leitsatz (amtlich)

Der II. Senat hält auch im Hinblick auf den Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969 (BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564) daran fest, daß die Vollziehung angefochtener Beförderungsteuerbescheide ausgesetzt werden muß, weil ernstlich zweifelhaft ist, ob § 9 Abs. 2 FVG mit dem GG vereinbar und ein auf diese Vorschrift gestützter Verwaltungsakt rechtswirksam und rechtmäßig ist.

 

Normenkette

GG Art. 108 Abs. 1 S. 1; FVG § 9 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Antragsteller (Kläger und Revisionskläger) wurden durch Bescheid des Antragsgegners (Beklagten und Revisionsbeklagten) zur Beförderungsteuer herangezogen. Über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung streiten die Parteien in dem beim Senat unter dem Aktenzeichen II R 110/68 anhängigen Revisionsverfahren; in diesem Verfahren haben die Kläger angeregt, nach Art. 100 Abs. 1 GG das BVerfG wegen Unvereinbarkeit des § 9 Abs. 2 FVG mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG anzurufen.

Die Kläger beantragen, die Vollziehung des Beförderungsteuerbescheides wegen des Betrages von 15 441,65 DM auszusetzen; das FA habe sich geweigert, dies zu tun. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wird antragsgemäß ausgesetzt; die Aussetzung wird bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung in der Hauptsache befristet.

I.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 9 Abs. 2 FVG, auf Grund dessen die FÄ - örtliche Landesfinanzbehörden, § 2 Abs. 1 Nr. 2 FVG - das BefStG ausführen, mit dem GG vereinbar und infolgedessen der angefochtene Beförderungsteuerbescheid rechtmäßig ist (Beschlüsse des BFH II S 8/67 vom 27. März 1968 und vom 4. März 1969, BFH 91, 547, und 95, 197, BStBl II 1968, 491 und 1969, 544). Der Senat hat durch Beschluß II 68 und 91/64 vom 15. Oktober 1968 (BFH 94, 268, BStBl II 1969, 126) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 des BVerfGG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG eingeholt, ob § 9 Abs. 2 FVG mit dem GG vereinbar ist. In diesem Beschluß hat sich der Senat mit der vom V. Senat im Urteil V R 128/66 vom 27. Juni 1968 (BFH 92, 144, BStBl II 1968, 488) vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung auseinandergesetzt. Die Berufung des Beklagten auf dieses Urteil und auf den Beschluß V B 11/69 vom 22. Juli 1969 (BFH 95, 467, BStBl II 1969, 564) kann den II. Senat nicht veranlassen, seine für das Aussetzungsverfahren bisher vertretene Rechtsauffassung aufzugeben.

II.

Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 467) hat sich der V. Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Urteil V R 128/66 bezogen; unter Nr. 3 der Entscheidungsgründe des Beschlusses V B 11/69 (BFH 95, 471) wird die bisher gegebene Begründung für die Rechtsauffassung, § 9 Abs. 2 FVG sei mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, erweitert. Darüber hinaus wird in dem erwähnten Beschluß des V. Senats ausgeführt, Steuerbescheide, die auf Grund § 9 Abs. 2 FVG von FÄ als Hilfsstellen der OFD erlassen wurden, seien auch dann nicht nichtig, wenn das BVerfG § 9 Abs. 2 FVG für verfassungswidrig erklärt.

Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Rangverhältnis die beiden Begründungen zueinander stehen. Der erkennende Senat hält es auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Begründung im Beschluß V B 11/69 für ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. hierzu die Beschlüsse des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967 und III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 87, 447, und 89, 92, BStBl III 1967, 182, 533), ob der umstrittene Beförderungsteuerbescheid im Hinblick auf Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG rechtswirksam und rechtmäßig ist.

1. Die im Beschluß V B 11/68 (Nr. 3 und 4 der Entscheidungsgründe, BFH 95, 471 ff.) ergänzend zum Urteil V R 128/66 gegebene Begründung ist einerseits zum Teil unvereinbar mit Ausführungen in den Entscheidungsgründen dieses Urteils. Sie erweckt (BFH 95, 472) andererseits den Eindruck, die Interpretation des § 9 Abs. 2 FVG sei im Beschluß II 68 und 91/64 vornehmlich auf die Entstehungsgeschichte gestützt worden.

a) Im Urteil V R 128/66 ist ausgeführt (BFH 92, 150), mit § 9 FVG sei der Zweck verfolgt worden, die Umsatzsteuer zwar - wie es das GG vorschreibe - durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten, gleichwohl aber den unerläßlichen Zusammenhang mit der Bearbeitung von anderen Besitz- und Verkehrsteuern, insbesondere der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer zu wahren. Für diesen Zusammenhang wird in dem genannten Urteil auf den in der Natur des Veranlagungsverfahrens liegenden Zwang, daß die Umsatzsteuer und die Besitzsteuern durch denselben Sachbearbeiter zu bearbeiten seien (BFH 92, 150 f.), und darauf hingewiesen, daß es für die Staatsbürger eine unzumutbare Belastung herbeigeführt hätte, wenn die eng zusammenhängenden Umsatzsteuer- und Ertragsteuerangelegenheiten durch zwei verschiedene Behörden behandelt worden wären (BFH 92, 151). Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der V. Senat im Urteil V R 128/66 ebenso wie der II. Senat in dem zeitlich später ergangenen Beschluß II 68 und 91/64 der Meinung war, daß die FÄ auf Grund § 9 Abs. 2 FVG das UStG und das BefStG für die Veranlagung der Steuerpflichtigen auszuführen haben. Die sich aus § 9 Abs. 2 FVG ergebende Inanspruchnahme der FÄ zur Vollziehung des UStG hat der V. Senat als Organleihe qualifiziert (BFH 92, 152).

Im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 472) ist ausgeführt, nach § 9 Abs. 1 FVG oblägen den OFD grundsätzlich alle mit der Verwaltung der beiden Steuern zusammenhängenden Arbeiten. (Das FVG enthalte keine Einschränkung des Umfanges der Bearbeitung durch die OFD und die FÄ.) Dem Urteil V R 128/66 liegt hingegen die Vorstellung von einem dem FVG vorgegebenen Zwang zugrunde, die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer durch denselben Sachbearbeiter bearbeiten zu lassen.

b) Die Auslegung des § 9 Abs. 2 FVG - die Qualifizierung der durch diese Vorschrift vorgesehenen Hilfeleistung - im Beschluß II 68 und 91/64 beruht entscheidend darauf, daß der Gesetzgeber weder im Zusammenhang mit dem Erlaß des FVG noch zu einem späteren Zeitpunkt die Konsequenzen aus § 9 FVG für das Recht der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer gezogen hat (vgl. BFH 94, 278 ff., insbesondere 280, 281 ff.); das Verfahrensrecht, das Umsatzsteuerrecht und das Beförderungsteuerrecht, wonach die FÄ das UStG und das BefStG auszuführen hatten, wurden der Regelung des § 9 FVG nicht angepaßt. Die Entstehungsgeschichte, auf die im Beschluß II 68 und 91/64 hingewiesen wurde (vgl. die Nachweise in BFH 94, 276, 287 f.), beweist einerseits die Richtigkeit der in der Literatur vertretenen Ansicht (Nachweise in BFH 94, 288 f.), daß mit Hilfe des unklar gefaßten § 9 Abs. 2 FVG die Regelung des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG "bewußt umgangen" (so Wacke, Finanzarchiv neue Folge, Bd. 12, 719) worden ist. Sie macht andererseits aber auch deutlich, warum der Gesetzgeber nicht die Konsequenzen daraus gezogen hat, daß das UStG und das BefStG und die hierzu ergangenen Rechtsnormen nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 FVG durch die OFD als erstinstanzliche Bundesbehörden auszuführen sind; die Entstehungsgeschichte zeigt, warum die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 FVG vorgesehene bloße Hilfeleistung der FÄ nicht in der Weise verwirklicht wurde, daß die FÄ den nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 FVG die Umsatzsteuer und Beförderungsteuer verwaltenden OFD nur durch einzelne oder eine Mehrheit von Hilfeleistungen beizustehen haben. Die in § 9 Abs. 2 FVG als Hilfeleistung bezeichnete Tätigkeit sollte - gedeckt durch weitergeltendes und zeitlich später erlassenes Recht (vgl. BFH 94, 280, 281 ff.) - in Wahrheit Ausführung des UStG und des BefStG durch die FÄ sein und ist es noch. Die aus § 9 Abs. 2 FVG abgeleitete Bezeichnung der FÄ als Hilfsstellen der OFD sollte und konnte nichts daran ändern, daß das UStG - ausgelöst durch den vom V. Senat dargestellten (für die Beförderungsteuer jedoch nicht bestehenden) Zwang zur Durchführung der Veranlagung im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer - und das BefStG auf der Behördenunterstufe nach wie vor durch die FÄ, nicht aber durch die OFD unter Inanspruchnahme der Hilfeleistung der FÄ ausgeführt wurden.

c) Die Äußerung im Beschluß V B 11/69 (BFH 95, 472), "§ 9 Abs. 2 FVG tastet aber nach seinem Wortlaut die Verwaltungszuständigkeit der OFD hinsichtlich der Umsatzsteuer und Beförderungsteuer nicht an; denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sollen die FÄ den OFD bei der mit der Verwaltung zusammenhängenden Bearbeitung nur Hilfe leisten", ist zwar durch den möglichen Wortsinn des § 9 Abs. 2 FVG gedeckt. Jedoch macht der systematische Zusammenhang mit weitergeltendem und neu erlassenem Recht der Umsatzsteuer und der Beförderungsteuer, auf Grund dessen die FÄ diese Gesetze ausführen, unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte deutlich, daß unter Hilfeleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 FVG der Gesetzesvollzug auf der Behördenunterstufe zu verstehen ist. Die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 FVG mögliche Auslegung dieser Vorschrift im Beschluß V B 11/69 ist mit der vom Gesetzgeber gewollten Wirklichkeit nicht vereinbar; die FÄ führen den Steuerpflichtigen gegenüber das UStG und das BefStG in der gleichen Weise aus wie das EStG, das KStG, das GewStG und das VStG.

2. Im Beschluß V B 11/69 wird im Gegensatz zu den Beschlüssen II 68 und 91/64 und II S 8/67 weiter die Ansicht vertreten, selbst wenn das BVerfG § 9 Abs. 2 FVG für verfassungswidrig erklären würde, hätte dies nicht zugleich auch die Nichtigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide zur Folge. Diese Ansicht muß konsequenterweise auch für Beförderungsteuerbescheide gelten. Der Senat sieht auch insoweit keinen Anlaß, seine bisher vertretene Auffassung aufzugeben.

a) Auf § 79 BVerfGG kann die Gegenansicht nicht gestützt werden. Diese Vorschrift trifft Fälle der hier in Frage stehenden Art nicht. Sie bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nicht auf Hoheitsakte, die der Anrufung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG zugrunde liegen. Sie gilt nur für unanfechtbar (oder formell rechtskräftig) gewordene Akte, derentwegen das BVerfG nicht angerufen war. In allen Fällen, in denen ein Hoheitsakt angefochten ist, muß die Stelle, die über den Rechtsbehelf zu entscheiden hat, ihrer Entscheidung das Erkenntnis des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zugrunde legen (§ 31 BVerfGG). Hat das BVerfG ein Gesetz für nichtig erklärt, so muß ein angefochtener Hoheitsakt, soweit er auf diesem Gesetz beruht, als rechtswidrig aufgehoben werden.

b) Der V. Senat bezieht sich im Beschluß V B 11/69 zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 1, 14; 3, 41; 11, 61); diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, die mit dem hier maßgebenden nicht vergleichbar sind. Überdies unterscheidet sich der in BVerfGE 11, 61 entschiedene Fall prinzipiell von den in BVerfGE 1, 14 und 3, 41 entschiedenen Fällen.

Hiervon abgesehen kann es weder im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung noch im Verfahren über die Hauptsache nach einer die Unvereinbarkeit des § 9 Abs. 2 FVG mit dem GG aussprechenden Entscheidung des BVerfG darauf ankommen, ob § 9 Abs. 2 FVG ein Organisationsgesetz ist, das unmittelbar und unabhängig von Hoheitsakten seine Wirkung entfaltet. Entscheidend ist allein, ob § 9 Abs. 2 FVG mit dem GG vereinbar oder nichtig ist, d. h. ob er eine Rechtsgrundlage für den Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes des FA bildet. Wenn trotz Nichtigkeit des § 9 Abs. 2 FVG auf diese Vorschrift gegründete Verwaltungsakte - wie der V. Senat offenbar meint - rechtmäßig wären, wäre jede Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG im Hinblick auf § 9 Abs. 2 FVG unzulässig, weil die Gültigkeit dieser Vorschrift für den zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich wäre. Diese Vorschrift könnte also dem BVerfG durch ein Gericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung nicht unterbreitet werden.

c) BVerfGE 11, 61 spricht nicht für, sondern gegen die Ansicht des V. Senats. In dieser Entscheidung hat das BVerfG die Eigenschaft der staatlichen Friedensgerichte des früheren Landes Baden-Württemberg als Gerichte im Sinne des Art. 92 GG bejaht und hieran die Schlußfolgerung geknüpft, daß deren Urteile keine Nichturteile und nicht nichtig seien. Der V. Senat hat im Beschluß V B 11/69 aus dieser Entscheidung gefolgert, daß im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 FVG von den FÄ erlassene Bescheide nicht nichtig, sondern gültig seien. Damit meint der V. Senat offensichtlich, daß die Bescheide rechtswirksam und rechtmäßig (vgl. hierzu H. J. Wolff, Verwaltungsrecht, I, 7. Aufl., § 50) seien; an anderer Stelle ist im Beschluß V B 11/69 ausgeführt, auch im Falle der Nichtigkeit des § 9 Abs. 2 FVG seien die Steuerbescheide "rechtsbeständig und verbindlich".

Dieser Schluß kann indessen aus BVerfGE 11, 61 nicht gezogen werden. Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG, ausgehend von der Erwägung, daß die Urteile der staatlichen Friedensgerichte des früheren Landes Baden-Württemberg keine Nichturteile, nicht nichtig seien, auf die Verfassungsbeschwerden mehrerer Beschwerdeführer die diesen Beschwerden zugrunde liegenden Urteile staatlicher Friedensgerichte mit Rücksicht auf die Nichtigkeit des Gesetzes über die Friedensgerichtsbarkeit aufgehoben und die Verfahren an die zuständigen Amtsgerichte verwiesen. Damit steht aber fest, daß das BVerfG die auf einem nichtigen Gesetz beruhenden Akte einer als Gericht im Sinne des Art. 92 GG qualifizierten Einrichtung im Gegensatz zur Ansicht des V. Senats nicht als rechtmäßig angesehen hat. Damit steht weiter fest, daß die Ansicht des V. Senats (BFH 95, 471), es bestehe kein Unterschied, ob ein Landtag, ein Gemeinderat, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes tätig werde, mit BVerfGE 11, 61 nicht vereinbar ist.

Rechtsfriede und Rechtssicherheit, die nach Ansicht des V. Senats die Rechtsbeständigkeit der von den FÄ erlassenen Verwaltungsakte zur Vollziehung des UStG und des BefStG gebieten, werden hinsichtlich der formell nicht mehr angreifbaren Akte der Gerichtsbarkeit und der Exekutive durch § 79 BVerfGG gewahrt. Diese Rechtsgrundsätze erlauben es aber den Gerichten nicht, einen angefochtenen Verwaltungsakt als rechtmäßig zu qualifizieren, zu dessen Erlaß die Behörde nicht befugt war, weil - wie hier hinsichtlich des § 9 Abs. 2 FVG zu unterstellen - die zum Erlaß von Hoheitsakten ermächtigende Vorschrift mit der Verfassung nicht vereinbar ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68750

BStBl II 1970, 340

BFHE 1970, 154

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