Begriff

Bezahlter Sonderurlaub ist neben dem Erholungsurlaub eine weitere Abweichung von der Grundregel "ohne Arbeit kein Geld". Es handelt sich dabei aber nicht um einen Unterfall des Urlaubs nach dem BUrlG. Vielmehr soll Beschäftigten mit einem Sonderurlaub die Möglichkeit gegeben werden, besondere persönliche Anlässe zu begehen oder einschneidende persönliche Ereignisse zu bewältigen, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Der bezahlte Sonderurlaub darf dementsprechend auch nicht auf den Erholungsurlaub nach dem BUrlG angerechnet werden. Er ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der geringfügige Arbeitsverhinderungen des Mitarbeiters hinnehmen muss.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich ist bezahlter Sonderurlaub nicht anders zu behandeln als andere bezahlte Urlaubstage.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zentrale Rechtsgrundlage für bezahlten Sonderurlaub ist der § 616 BGB. Die Norm sieht eine Freistellung gegen Entgeltfortzahlung aus persönlichen Gründen vor. Wie viele Arbeitstage Anspruch auf Sonderurlaub besteht, ist allerdings nicht geregelt. Das Gesetz nennt den unbestimmten Rechtsbegriff "vorübergehend verhindert". Bei § 616 BGB handelt es sich um eine Auffangnorm, die nur dann Anwendung findet, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht bereits Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub aufgrund eines Spezialgesetzes, einer Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem einschlägigen Tarifvertrag hat. Eine vorrangige gesetzliche Regelung ist etwa § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach erhalten Betriebsräte bezahlten Sonderurlaub auf Grund ihrer Betriebsratstätigkeit. Dieser Anspruch umfasst auch sämtliche für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen.

Wichtige Klarstellungen zum Anspruch nach § 616 BGB trifft das BAG in den Urteilen v. 5.8.2014, 9 AZR 878/12 und v. 19.5.2021, 5 AZR 318/20. Grundlegende Ausführungen zum bezahlten Sonderurlaub im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und Quarantäne enthält die Entscheidung des OVG Niedersachsen v. 2.7.2021, 13 LA 258/21.

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