BMF, 10.8.2006, IV C 2 - S 2163 - 3/06

Bezug: BMF-Schreiben vom 6.5.2002, IV C 2 – S 2163 – 16/02 (BStBl 2002 I S. 526)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15.12.1981 (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.

 

1. Vereinfachungsregelung

Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:

 

1.1 Hektar-Richtsätze

Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:

Pflanzenart Wirtschaftsjahre Wirtschaftsjahre
  1997/1998 bis 2000/2001 oder 2001/2002 bis 2007/2008 oder
  1998 bis 2001 2002 bis 2008
Forstpflanzen, 10.900 DM 5.450 EUR
die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden    
Heckenpflanzen, 11.800 DM 5.900 EUR

die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden,

nicht jedoch

Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die in extra weiten Stand kultiviert werden
   
Obstgehölze 14.400 DM 7.200 EUR
aller Art    
Sonstige Ziergehölze 26.300 DM 13.150 EUR
aller Art (z.B. Solitärsträucher)    
Rhododendron 36.100 DM 18.050 EUR
und Azaleen    

Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbst aufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.

 

1.2 Pflanzenwerte

In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:

Pflanzenart Wirtschaftsjahre Wirtschaftsjahre
  1997/1998 bis 2000/2001 oder 2001/2002 bis 2007/2008 oder
  1998 bis 2001 2002 bis 2008
Forstpflanzen, 4.900 DM 2.450 EUR
die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden    
Heckenpflanzen, 5.300 DM 2.650 EUR

die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden,

nicht jedoch

Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die in extra weiten Stand kultiviert werden
   
Obstgehölze 8.300 DM 4.150 EUR
aller Art    
Sonstige Ziergehölze 19.800 DM 9.900 EUR
aller Art (z. B. Solitärsträucher)    
Rhododendron 25.400 DM 12.700 EUR
und Azaleen    
 

1.3 Begriff der Baumschulfläche

Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat. Die bewirtschafteten Flächen ergeben sich aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis.

Dazu gehören im Sinn der Vereinfachungsregelung

  1. am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte
  2. zwischen den einzelnen Pflanzreihen und Beeten gelegene Flächen die unmittelbar der Bearbeitung dienen,
  3. Vorgewende,
  4. Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.

Nicht dazu gehören

  1. Lager- und Einschlagplätze (Tz. 1.6)
  2. Schau- und Ausstellungsflächen (Tz. 1.6)
  3. Brach- und Gründüngungsflächen,
  4. Wendeplätze,
  5. Wirtschaftswege, die auf mehrere Jahre angelegt im Anbauverzeichnis als Dauerwege gekennzeichnet werden.
 

1.4 Zukauf

Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. Ware zur Aufschulung ist nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2, Handelsware nach Tz. 1.6 zu aktivieren.

 

1.4.1 Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils

Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahrs ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

 

1.4.2 Aktivierung des Zukaufs

Zur Abgeltung des nach den ha-Richtsätzen in Tz. 1.1 ermittelten Werts der Fläche, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 % der in Tz. 1.2 genannten Pflanzen werte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart, zu mindern. Nur ein danach verbleibender positiver Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

 

1.4.3 Abschreibung des Zukaufs

Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines Wirtschaftsjahres ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden Wirtschaftsjahren (unterstellte durchschnittliche Umtriebzeit) um je 50 %, bei Forstpflanzen um 70 % im ersten und 30 % im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern.

 

1.5 Pflanzen in Töpfen und Containern

Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-Richtsätze um 40 % zu erhöhen.

 

1.6 Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen

Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sowie zum Verkauf bestimmte Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen sind einzeln zu bewerten.

 

2. Anwend...

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