Leitsatz

Anlässlich des Ehescheidungsverfahrens wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehefrau war ausgleichsberechtigt. Nach Bezug von Altersrente beider Parteien begehrte die Ehefrau Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. In diesem Verfahren wurden vom FamG neue Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Verbundverfahren zugunsten der Ehefrau abgeändert. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Ehemann mit der Beschwerde, die er insbesondere damit begründete, das FamG habe nicht berücksichtigt, dass er infolge vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung nur eine gekürzte Rente aus der Zusatzversorgung erhalte. Außerdem habe das AG den Ehezeitanteil dieses Versorgungsanrechts nicht zutreffend ermittelt.

Die Beschwerde des Ehemannes erwies sich nur als in geringem Umfang begründet.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat im Beschwerdeverfahren ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach waren die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beider Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 983,35 EUR aufseiten des Ehemannes und 487,18 EUR aufseiten der Ehefrau zu bewerten. In beiden Auskünften war berücksichtigt worden, dass beide Eheleute im Rentenbezug stehen.

Bei dem Ehemann ist außer Betracht gelassen worden, dass seine Rente im Hinblick auf die Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gekürzt wird. Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 22.6.2005 -XII ZB 117/03, MDR 2005, 1411 = BGHReport 2005, 1385 - FamRZ 2005, 1455), wonach ein auf vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente beruhender Versorgungsabschlag im Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Rente innerhalb der gesetzlichen Ehezeit bezogen wird. Die Rente des Ehemannes hatte jedoch erst am 1.3.2003 und damit nach Ende der Ehezeit begonnen. Die Rente der Ehefrau wird nicht um einen Versorgungsabschlag gekürzt. Zwar bezieht sie ihre Rente schon seit Vollendung des 60. Lebensjahres. Zum damaligen Zeitpunkt konnten Frauen die ungekürzte Rente bereits mit Erreichen dieses Lebensalters beanspruchen.

Der Ehemann hat darüber hinaus während der Ehezeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben, und zwar gegenüber der VBL auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im Scheidungsverfahren konnte zunächst lediglich die damals bereits unverfallbare Anwartschaft auf die nicht volldynamische Versicherungsrente berücksichtigt werden, während die alternativ bestehende Anwartschaft auf volldynamische Versorgungsrente noch als verfallbar außer Betracht blieb.

Nach Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand steht die endgültig erworbene Versorgung fest, sie ist im Abänderungsverfahren in die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen, allerdings rückbezogen auf das Ende der Ehezeit.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Berechnung der Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aufgrund der Rechtsänderungen, die durch die Strukturreform mit Wirkung ab 1.1.2002 eingetreten sind, grundlegend verändert hat. Im Zuge dieser Strukturreform ist die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrenten aufgehoben worden. Die Zusatzversorgungsrenten berechnen sich jetzt einheitlich nach einem so genannten Versorgungspunktesystem. Zugunsten der bei In-Kraft-Treten der Reform am 1.1.2002 bereits vorhandenen Rentner und zugunsten derjenigen Versicherten, die am 1.1.2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, gelten Besitzstandsregelungen, mit denen die bis zum 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften aufrechterhalten und in das neue Versorgungssystem transferiert worden sind.

Zu dem genannten Personenkreis gehört auch der Ehemann. Seine nach altem Satzungsrecht erworbenen Anwartschaften auf Versorgungsrente ist zum Stichtag 31.12.2001 nach Maßgabe der Übergangsvorschriften errechnet worden.

Für den Versorgungsausgleich ist zunächst von dem Versorgungsanrecht auszugehen, das der Ehemann insgesamt in der Zeit vom Eintritt in den öffentlichen Dienst vom 1.4.1974 bis zur Umstellung des Versorgungssystems am 31.12.2001 (als so genannte Startgutschrift) erworben hat. Zwar muss grundsätzlich von den Berechnungsgrundlagen am Ende der Ehezeit ausgegangen werden. Andererseits müssen nach der Rechtsprechung des BGH auch Rechtsänderungen, die nach Ehezeitende in Kraft getreten sind und sich auf die Höhe der auszugleichenden Versorgung auswirken, berücksichtigt werden. Der Ehezeitanteil der gesamten im alten Versorgungssystem erworbenen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes beträgt daher 265,23 EUR. Der Versorgungsabschlag von 3,9 %, um den die Zusatzversorgungsrente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme durch den Ehemann gekürzt wird, ist nach Auffassung des OLG ebenso wenig zu berücksichtigen wie bei der gesetzlichen Rente, weil der Ehemann die vorzeitige Rente erst nach Ehezeiten...

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