(1) Der Pflanzraum je Baum ist nur bei den Obstarten Apfel und Birne von Bedeutung. Er ist für jedes Trennstück beziehungsweise jedes Teilstück innerhalb eines Trennstücks für sich zu ermitteln. Gleichartige Teilstücke innerhalb verschiedener Trennstücke können zusammengefaßt werden.

 

(2) Bei der Abgrenzung der Teilstücke ist zu unterscheiden zwischen

 

1.

geordnetem Pflanzenverband; er umfaßt Obstanlagen, die

 

a)

in einem Pflanzverband mit gleichen Reihenabständen und gleichen Abständen innerhalb der Reihen,

 

b)

in einem Pflanzverband mit ungleichen Reihenabständen oder ungleichen Abständen innerhalb der Reihen angelegt sind;

ein Pflanzverband gilt auch dann noch als geordnet, wenn nachträglich Lücken entstanden sind;

 

2.

nicht geordneter Pflanzweise.

 

(3) Der Pflanzraum in Quadratmetern je Baum wird ermittelt

 

1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a durch Multiplikation von Reihenabstand und Abstand innerhalb der Reihen;

 

2.

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b durch Division der Fläche durch die Anzahl der Bäume;

 

3.

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nach der Erziehungsform des Baumes; dabei ist folgender Pflanzraum anzusetzen

 

a)

für Apfel bei der Erziehungsform

aa) Hecke 6 qm  
bb) Spindelbusch 9 qm  
cc) Busch 15 qm  
dd) Viertelstamm 24 qm  
ee) Halbstamm 35 qm  
ff) Hochstamm 70 qm  
 

b)

für Birnen bei der Erziehungsform

aa) Hecke 6 qm  
bb) Spindelbusch 9 qm  
cc) Busch 15 qm  
dd) Viertelstamm 24 qm  
ee) Halbstamm 35 qm  
ff) Hochstamm 60 qm.  

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