Der Einsatz von KI bringt vielschichtige datenschutzrechtliche Fragestellungen mit sich; auf drei soll hier noch einmal gesondert hingewiesen werden:

Insbesondere stellt sich hier die Frage nach der Erlaubnis, personenbezogene Daten mittels KI zu verarbeiten. Mit Blick auf das Arbeitsrecht gibt hier § 26 Abs. 1 BDSG maßgebliche Antworten, wobei stets der Einzelfall zu betrachten sein wird. Im Zweifel stellt die Einwilligung jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für den Einsatz einer KI dar.

Weiter rückt Art. 22 DSGVO in den Mittelpunkt, demzufolge betroffene Personen das Recht haben, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden, beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden. Im Bewerbungsprozess verwendete KI kann also nur bei der Entscheidungsfindung helfen, aber nicht die Letztentscheidung eines Menschen ersetzen.

Ferner haben Arbeitnehmer und Bewerber ein Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1h DSGVO über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen, insbesondere über die involvierte Logik.

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