Die Beweisvereitelung als solche führt nicht bereits zum Verlust des Prozesses, sondern lediglich dazu, dass das Verhalten der betreffenden Partei im Rahmen der Beweiswürdigung[1] zu ihren Lasten gewürdigt werden kann.[2]
Ebenso rechtfertigt die Annahme einer Beweisvereitelung durch eine Partei nicht ohne Weiteres die Annahme, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist.[3] Denkbar ist auch, dass zugunsten der beweisbelasteten Partei lediglich Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen allerdings bis zur Umkehr der Beweislast gehen können.[4]
Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen des § 286 ZPO zu würdigen, da nur so angemessene Ergebnisse erzielt werden können.[5]
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