Die Beweisvereitelung als solche führt nicht bereits zum Verlust des Prozesses, sondern lediglich dazu, dass das Verhalten der betreffenden Partei im Rahmen der Beweiswürdigung[1] zu ihren Lasten gewürdigt werden kann.[2]

Ebenso rechtfertigt die Annahme einer Beweisvereitelung durch eine Partei nicht ohne Weiteres die Annahme, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist.[3] Denkbar ist auch, dass zugunsten der beweisbelasteten Partei lediglich Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen allerdings bis zur Umkehr der Beweislast gehen können.[4]

Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen des § 286 ZPO zu würdigen, da nur so angemessene Ergebnisse erzielt werden können.[5]

[2] BGH, NJW-RR 2009 S. 995; NJW 2009 S. 360; NJW 2008 S. 982.
[4] BGH, NJW 2004 S. 222; NJW 2006 S. 434; NJW 2009 S. 360.
[5] BGH, NJW 2009 S. 360; NJW 2008 S. 982.

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