Leitsatz

Der Erbe kann die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht binnen 6 Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung – Gesetz oder letztwillige Verfügung – zuverlässige Kenntnis erlangt hat (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB).

Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann die Frage der Beweislast Bedeutung gewinnen. Der Erbe muss nur die Existenz, den Zeitpunkt und die Formwirksamkeit seiner Ausschlagungserklärung beweisen. Dagegen trifft die Beweislast dafür, dass die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben weggefallen ist, den Prozessgegner. Behauptet der ausschlagende Erbe, er sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen (§ 206 BGB), ist wiederum er hierfür beweispflichtig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.07.2000, IV ZR 180/99

– Zur Erbausschlagung s. Gruppe 18 S. 231 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge