Leitsatz

Es widerspricht angemessener Kostenverteilung, die erheblichen zusätzlichen Kosten einer aufwändigen Rund-um-die-Uhr-Bewachung mit strenger Zugangskontrolle, die nach den räumlichen Gegebenheiten unmittelbar nur die Wohnungen betrifft, auch den Teileigentümern im Erdgeschoss aufzubürden, deren Zugänge direkt an der Straße liegen und unabhängig von dem bewachten Zugangssystem sind.

 

Fakten:

Innerhalb einer Großanlage wurde aufgrund einer entsprechenden Öffnungsklausel in der Teilungserklärung beschlossen, die Kosten für einen Door-Man, der mit Zugangskontrollen zum Innenbereich der Wohnanlage beauftragt war, auf sämtliche Eigentümer umzulegen. Die Gewerbetreibenden in den Erdgeschossräumen sind der Auffassung, an diesen Kosten nicht beteiligt zu werden, da sie aufgrund Außenzutrittsmöglichkeiten zu den einzelnen Gewerbeeinheiten von den Zugangskontrollen nicht profitieren würden. Diese Ansicht teilten auch die Richter. Denn für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels muss auch bei Bestehen einer Öffnungsklausel ein sachlicher Grund vorliegen, wobei einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden dürfen. Und eine derartige Benachteiligung liegt für die Teileigentümer der Erdgeschosseinheiten unzweifelhaft vor. Diese profitieren in keinerlei Weise von dem Bewachungsservice, da deren Räumlichkeiten nicht durch den Haupteingang, sondern die jeweiligen Zugänge des Außenbereichs zu betreten sind.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.07.2004, 24 W 31/03

Fazit:

Damit ist zugleich ein sachlicher Grund für die Nichtbeteiligung der Teileigentümer gegeben und eine unbillige Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge