Die Grundsätze für die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen (s. o.) hat das BAG auch auf die Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen ausgedehnt. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten daher Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des Veräußerers gelten, in den übertragenen Betrieben oder Betriebsteilen ihren Status als Rechtsnorm auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe bzw. Betriebsteile übergehen.[1] Das gilt aber nur dann, wenn das übernehmende Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen.[2] Werden alle oder mehrere übernommen, bleibt die Gesamtbetriebsvereinbarung als solche bestehen. Wird ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbstständiger Betrieb übernommen, gelten in ihm die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als Betriebsvereinbarung normativ weiter.[3]

Eine Fortgeltung findet jedoch dann nicht statt, wenn die Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung nur mit Bezug zum vormals bestehenden Unternehmen Sinn macht.[4]

Nach Ablauf der Jahresfrist oder bei vorzeitiger Beendigung der Transformationswirkung kann der neue Inhaber unabhängig von einer ablösenden Betriebsvereinbarung die transformierten Regelungen individualrechtlich ändern. Hierfür stehen ihm zur Verfügung:

  • Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,
  • Änderungskündigung (in der Praxis rechtlich häufig schwierig durchzusetzen).

Eine im Betrieb eines konzernangehörigen Unternehmens geltende Konzernbetriebsvereinbarung gilt normativ als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn das Unternehmen aus dem Konzernverband ausscheidet, der Betrieb seine Identität erhält und nicht unter den Geltungsbereich einer in einem neuen Konzernverband geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit gleichem Regelungsgegenstand fällt.[5]

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