Bei den rechtlichen Folgen der Betriebsnachfolge (Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils vom bisherigen auf einen neuen Betriebsinhaber) für die einzelnen Arbeitsverhältnisse ist zwischen Gesamtnachfolge und Einzelnachfolge zu unterscheiden.

Bei der Gesamtnachfolge (z. B. Erbfolge, Verschmelzung von Kapitalgesellschaften) geht das Vermögen als Ganzes mit sämtlichen Aktiva und Passiva auf den Rechtsnachfolger über, also tritt er nach allgemeiner Meinung in die Arbeitsverträge ein.

Bei der Einzelnachfolge, wie sie bei einem Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils aufgrund einer Übereignung, einer Nießbrauchbestellung oder eines ähnlichen Rechtsgeschäfts erfolgt, ist in § 613a BGB vorgesehen: Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Rechtsfolge tritt bei einem Betriebsübergang ein, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht widerspricht.

Der Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, es können auch mehrere sein, beispielsweise mehrere Erben des früheren Arbeitgebers, die dann eine Erbengemeinschaft bilden, haftet für alle Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen grundsätzlich unbeschränkt. Auf ihn gehen alle Rechte, aber auch alle Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen über. Dem Arbeitnehmer steht nicht das Recht zu, den Übergang der Arbeitsverhältnisse durch Widerspruch zu verhindern. Erben eines Arbeitgebers können unter gewissen Voraussetzungen ihre Erbenhaftung und damit auch ihre Haftung aus den Arbeitsverhältnissen, die sie "geerbt" haben, auf den Nachlass beschränken.

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