Die erhöhte Betriebskostenpauschale wird – unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung – im übernächsten Monat fällig. Die rückwirkende Erhöhung der Betriebskosten wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten zurück, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahrs.[1]

 
Hinweis

Erklärungsfrist

Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

Dabei ist positive Kenntnis erforderlich; es genügt nicht, dass der Vermieter mit der Nachbelastung rechnen musste.[2]

Rückwirkende Erhöhung der Betriebskostenpauschale

Eine Erhöhung der Pauschale ist in Ausnahmefällen sogar rückwirkend möglich, z. B. weil die Kommunen die Grundsteuer rückwirkend anheben. In diesem Fall kann der Vermieter den Aufschlag auch für die Vergangenheit verlangen. Die rechtliche Grundlage dazu liefert § 560 Abs. 2 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Erhöhung

Der Vermieter erhält im März einen Grundsteuerbescheid. Die Gemeinde hat die Grundsteuer rückwirkend erhöht, und zwar ab Juli des Vorjahres. In diesem Fall kann der Vermieter nicht nur die Pauschale für die Zukunft erhöhen, sondern ausnahmsweise auch die Mehrkosten ab Juli des Vorjahres von seinem Mieter verlangen. Vorausgesetzt, der Mieter hat die Erhöhungserklärung bis Ende Mai erhalten.

[2] Langenberg, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 560 BGB Rn. 34.

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