Dagegen kann ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegen, wenn der Wartungsturnus übermäßig verkürzt wird oder Betriebsstörungen wiederholt durch Wartungsarbeiten behoben werden, da dann zu vermuten ist, dass die Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich der Vermieter deshalb an die Aufzugsfirma halten muss.[1]

 
Hinweis

Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit

Die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Anlage einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft umfassen die Kosten der Funktions- und Sicherheitsprüfung der Anlage sowie die Kosten für die Prüfung durch eine sachverständige Person (z. B. TÜV, freier Sachverständiger).

Zu Einzelfragen u. a. der angemessenen Verteilung der Aufzugskosten auf die Mieter des Anwesens s. "Aufzug im Mietrecht".

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