In gleicher Weise müssen von den Kosten eines abgeschlossenen Wartungsvertrags die in dessen Rahmen ausgeführten Reparaturkosten der Anlage bei der Betriebskostenabrechnung in Abzug gebracht werden. Ist eine Aufteilung nicht möglich, sind die anteiligen Reparaturkosten durch Schätzung zu ermitteln. Nach Auffassung des LG Duisburg[1] ist der Instandsetzungsanteil mangels gegenteiliger Angaben auf 40 bis 50 % der Gesamtkosten zu schätzen; nach dem LG Düsseldorf[2] ist lediglich ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen.[3]
Beseitigung einer Betriebsstörung
Die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung gehören zwar grundsätzlich zu den nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten, können aber dann als Betriebskosten angesetzt werden, wenn für die Wiederinbetriebnahme der ausgefallenen Anlage lediglich Wartungsarbeiten erforderlich waren, d. h. die Wartungsarbeiten ohne Mehraufwand zugleich den Betrieb der Anlage wieder hergestellt haben; die Instandsetzungskosten also in den Wartungskosten aufgegangen sind.
Der Umstand, dass die Wartungsarbeiten durch eine Betriebsstörung veranlasst wurden, möglicherweise vor Ablauf des üblichen Wartungsturnus durchgeführt wurden, wirkt sich im Regelfall nur unmerklich auf die Höhe der Wartungskosten aus und steht daher einer Umlage nicht entgegen.
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