Der Regressschutz erfasst neben dem Mieter auch die Personen, gegen die nach der Wertung des § 67 Abs. 2 VVG ein Rückgriff des Versicherers ausgeschlossen ist, weil deren Inanspruchnahme durch den Versicherer mittelbar auch den Mieter wirtschaftlich treffen würde; also insbesondere Mitbewohner und Familienangehörige, aber auch den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

 
Hinweis

Besucher, Lieferanten, Handwerker

Nicht geschützt werden dagegen Besucher des Mieters, Lieferanten oder Handwerker.[1]

Gleiches wird gelten für die Verursachung von Haftpflichtschäden durch den Mieter (z. B. Glatteisunfall vor dem Haus wegen Verletzung der Streupflicht), wenn der Mieter vertraglich verpflichtet ist, die (anteiligen) Kosten der Haftpflichtversicherung des Eigentümers zu zahlen. In diesem Fall hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser den Haftpflichtversicherer in Anspruch nimmt.

 
Achtung

Obliegenheiten des Vermieters

Vereitelt der Vermieter dies, indem er gegen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstößt, liegt darin eine Verletzung der ihm gegenüber dem Mieter obliegenden Pflicht, die den Mieter zum Schadensersatz und zur Einrede gegen die Inanspruchnahme durch den Vermieter berechtigt.[2]

Gleiches gilt bei der Verursachung von Frostschäden durch den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.[3]

[3] OLG Celle, Urteil v. 19.3.1998, 2 U 184/96, NZM 1998, 731.

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