Bei Beendigung eines Wohnungs-Verwaltervertrags muss der Wohnungsverwalter keine Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn der Verwaltungsvertrag vor dem vertraglichen Zeitpunkt der Abrechnung geendet hat und im Verwaltungsvertrag nichts anderes geregelt ist.[1]

[1] LG Bonn, Urteil v. 23.3.2010, 8 S 286/09, ZMR 2011 S. 207.

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