Entsprechend diesen Grundsätzen hat das AG Brandenburg in einem neuen Urteil entschieden, dass die Kosten der Reinigung des Treppenhauses durch den Vermieter als Betriebskosten auf alle Wohnungsmieter umgelegt werden, selbst wenn einzelne Mieter nur die Kellertreppe dieses Treppenhauses benutzen. Eine Kürzung kann nur dann erfolgen, wenn die ausgeführten Arbeiten mangelhaft sind. Dies setzt jedoch ein Verschulden des Vermieters voraus. Die Beweislast für die Behauptung, dass die Leistungen mangelhaft bzw. nur unzulänglich ausgeführt worden sind, trägt der Mieter.

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