Dazu gehört insbesondere das Reinigen des Heizkessels durch Entfernung von Verbrennungsrückständen und Wasserablagerungen sowie des Brenners.[1]

 

Reinigung des Öltanks

Tankreinigungskosten sind Betriebskosten, da die Reinigungskosten nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln, sondern der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dienen und hierdurch die Verschlammung des Tanks und der Zuleitungsrohre verhindert wird.

Üblicherweise ist eine Tankreinigung in Intervallen von 5 bis 7 Jahren erforderlich. Es ist nicht erforderlich, dass die Kosten jährlich anfallen.

Die Kosten für die Reinigung des Öltanks können in vollem Umfang in die Nebenkostenabrechnung eines Abrechnungszeitraums eingestellt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern nur in größeren Abständen anfielen, anteilig über mehrere Jahre zu verteilen.[2]

 

Beschichtung und Anstrich des Öltanks

Nicht umlagefähig sind die Kosten einer Beschichtung oder des Anstrichs eines Öltanks, hier handelt es sich um Instandhaltungskosten.[3]

Ebenso können die Kosten der Reinigung des Betriebsraums einschließlich der Reinigung des Hauses nach Anlieferung von Brennstoffen umgelegt werden[4], sowie das dafür benötigte Reinigungsmaterial wie Putzlappen, Reinigungsmittel etc.[5]

[1]

Soweit dies nicht bereits im Rahmen der Wartung erfolgt ist, s. Abschn. 4.4.

[5] Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 556 Rn. 132.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge