Kosten für einen Concierge- bzw. Pförtnerdienst sind nicht umlagefähig, wenn damit nur dem allgemeinen und abstrakten Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden soll (dies ist z. B. der Fall bei einem Wohngebäude mit 239 Einheiten, in dem der Dienst die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gewährleisten sowie einem Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit entsprechen soll).[1] Wenn der Dienst aufgrund der konkreten Verhältnisse geboten ist und z. B. eine konkrete Gefährdungslage besteht, kann ein Concièrge im Einzelfall beschäftigt und dessen Kosten umgelegt werden. Dies muss dann explizit unter "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag vereinbart werden.

[1] BGH, Beschluss v. 5.4.2005, VIII ZR 78/04, WuM 2005 S. 336; AG Erfurt, Urteil v. 16.3.2005, 14 C 4695/04.

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