Veräußert ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ein Wirtschaftsgut seines Anlagevermögens, ist der Erlös im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme anzusetzen. Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das teilweise auch privat genutzt wurde, veräußert, ist der gesamte Veräußerungserlös Betriebseinnahme.[1]

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