Leitsatz

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze im Ausland.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen der Textilindustrie mit Sitz in Nordrhein-Westfalen unterhält seit geraumer Zeit in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte, in der sie Verbandsstoffe herstellt. Die "Endfertigung" der Stoffe erfolgte in einem am Sitz des Unternehmens gelegenen Betrieb. In diesem war die klagende Arbeitnehmerin seit 1984 als Textilarbeiterin tätig.

Im Juni 2011 beschloss die Arbeitgeberin ihre gesamte Produktion in der tschechischen Betriebsstätte zu konzentrieren. In Deutschland sollte lediglich die Verwaltung nebst "kaufmännischem Bereich" bestehen bleiben. Mit Blick hierauf erklärte die Arbeitgeberin gegenüber den an ihrem Sitz beschäftigten Produktionsmitarbeitern eine ordentliche Beendigungskündigung.

Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin. Sie vertrat die Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die beklagte Arbeitgeberin habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben müssen, über einen Umzug zumindest nachzudenken.

Aufgrund der Verlagerung der "Endfertigung" in die mehrere hundert Kilometer von ihrem Sitz entfernte tschechische Betriebsstätte hatte die Beklagte keine Möglichkeit mehr, die Textilarbeiterin in einem inländischen Betrieb weiter zu beschäftigen. Umstände, unter denen ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu erwägen wäre, Arbeitnehmer im Ausland weiter zu beschäftigen, lagen nicht vor. Der 1. Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gem. § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG muss i.d.S. verstanden werden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 29.08.2013, 2 AZR 809/12.

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