Zur Abwendung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitgeber die entsprechenden unternehmerischen Entscheidungen fällen, die ihrerseits einen Überhang an Arbeitskräften zur Folge haben können. Um eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern, kann der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die zu einem Fortfall von Arbeitsplätzen führen (z. B. Einstellung eines unrentablen Fertigungszweigs). Die zu diesem Zweck erklärten ordentlichen Kündigungen sind in der Regel durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht allein dem Insolvenzverwalter das Recht zur Kündigung zu. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt grundsätzlich keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters

Dem Insolvenzverwalter steht nach § 113 der Insolvenzordnung (InsO) eine Sonderregelung zu. Nach dieser Bestimmung kann der Insolvenzverwalter eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende aussprechen, auch wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart oder wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen war. Das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten steht dem Insolvenzverwalter damit auch dann zu, wenn aufgrund einer tariflichen oder vertraglichen Vereinbarung das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen war. Trotz der Sonderregelung gilt auch in der Insolvenz der allgemeine und besondere Kündigungsschutz mit der Folge, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen und insbesondere dringende betriebliche Gründe erforderlich sind. Führt die Insolvenz zu einer Betriebsstilllegung, so sind die vom Insolvenzverwalter erklärten Kündigungen durch das Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt.[1] Kündigt der Insolvenzverwalter aus betriebsbedingten Gründen (z. B. wegen einer Teilstilllegung) nur einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern, hat er die Pflicht zur sozialen Auswahl zu beachten. § 125 InsO enthält eine Sonderregelung für Betriebsänderungen. Nach dieser Regelung wird vermutet, dass Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die in einem aufgrund einer geplanten Betriebsänderung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind, durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Außerdem kann die Sozialauswahl der namentlich aufgeführten Arbeitnehmer von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Fehler überprüft werden.

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