In der Praxis gibt es zahlreiche Gründe, die dazu führen können, dass ein Unternehmen in die Verlustzone gerät. Um wieder gewinnbringend zu arbeiten, kann der Arbeitgeber unternehmerische Entscheidungen fällen, die ihrerseits dazu führen, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt. Kündigungsschutzrechtlich ist es dabei unbeachtlich, ob die Ursachen für den Gewinnverfall in der außerbetrieblichen (z. B. Änderung der Marktstruktur) oder in der betrieblichen Sphäre (z. B. technisch überholte Fabrikationsmethoden) liegen. Die Gerichte für Arbeitssachen überprüfen die unternehmerischen Entscheidungen, die darauf abzielen, die Rentabilität eines Unternehmens zu erhöhen, nicht auf ihre Zweckmäßigkeit. Die zur Überwindung eines Gewinnverfalls ergriffenen unternehmerischen Maßnahmen (z. B. Einführung neuer Fabrikationsmethoden oder Änderungen der Organisationsstrukturen) stellen grundsätzlich ein dringendes betriebliches Erfordernis für betriebsbedingte Kündigungen dar.

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