Telearbeitsplätze liegen nur dann vor, wenn die Erbringer der Dienstleistung Arbeitnehmer des Betriebs sind. "Freie" Mitarbeiter unterliegen hingegen nicht den Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers, da diese "Freien" selbstständige Unternehmer sind, die für ihre Arbeitssicherheit selbst sorgen müssen. Die Telearbeit ist jedoch eine Grauzone, in der sehr viele Scheinselbstständige anzutreffen sind, was ebenfalls Risiken für den Auftraggeber hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften mit sich bringen kann.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsschutz bei Telearbeit

Ein Verlagsunternehmen lässt seine Fachzeitschriften durch an Heimarbeitsplätzen tätige "freie Redakteure" erstellen. Wie sich im Rahmen eines Statusverfahrens herausstellt, handelt es sich bei diesen um Scheinselbstständige. Daher muss der Arbeitgeber nicht nur Sozialversicherungsabgaben in erheblichem Umfange nachzahlen, sondern bekommt auch Probleme mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft, weil diese nach Begehung einzelner dieser Redaktionsbüros erhebliche arbeitsschutzrechtliche Auflagen geltend macht.

Wie jeder andere Arbeitnehmer muss der Telearbeitnehmer bei Arbeitsschutzmaßnahmen kooperieren, d. h. – soweit das seine häusliche Umgebung zulässt – arbeitsschützende Maßnahmen umsetzen und entsprechende Vorschriften einhalten. Das bedarf natürlich auch der Kontrolle durch den Arbeitgeber und seiner Beauftragten.

Telearbeitsplätze sind nun auch Gegenstand einer Regulierung in der ArbStättV. § 2 Abs. 7 ArbStättV erläutert genau, was Telearbeitsplätze sind. Nach § 1 Abs. 4 ArbStättV gelten die Vorschriften der ArbStättV hier nur eingeschränkt. Betroffen ist die Einrichtung des Arbeitsplatzes (§ 3 ArbStättV) und die Verpflichtung zur Unterweisung nach § 6 ArbStättV.

 
Praxis-Tipp

Arbeitsschutz vertraglich verankern

Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften kann bei Telearbeitnehmern auf alle Fälle ausdrücklich auch nochmals im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Halten sich diese dauerhaft nicht daran, so ist eine entsprechende verhaltensbedingte Kündigung besser durchsetzbar. Wichtig ist auch, in solchen Vereinbarungen den Zugang zu den Arbeitsplätzen für Aufsichtspersonen zu regeln, da ansonsten eine Kontrolle möglicherweise schon daran scheitern kann.

Telearbeit und deren Rahmenbedingungen sollten, will das Unternehmen eine größere Zahl entsprechender Arbeitsplätze einrichten, auf alle Fälle Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (s. Abschn. 3.4).

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