Seit dem 18.6.2021 wurde die Mitbestimmung mit der Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 erweitert: Der Betriebsrat hat, wenn es im Unternehmen sog. "mobile Arbeit" gibt (z. B. Arbeit im Homeoffice), bei Regelungen zur Frage der Durchführung dieser Arbeit ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht. Das betrifft natürlich auch Fragen des Arbeitsschutzes, obwohl hier vordringlich § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einschlägig ist.
Mitbestimmung bei mobiler Arbeit
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG betrifft nur das "wie" der Durchführung mobiler Arbeit, nicht jedoch die Frage des "ob", d. h. die Frage, ob überhaupt mobile Arbeit angeboten wird!
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