Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte finden sich in verschiedenen Gesetzen, wichtig sind Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Sozialgesetzbuch (SGB) VII, Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), Personalvertretungsgesetze (PVG) des Bundes und der Länder sowie die kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetze (MVG).

 
Wichtig

Mitbestimmung gemäß Betriebsverfassungsgesetz

Zu beachten ist, dass bei allen Maßnahmen, auch aus Gesetzen, die die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht ausdrücklich regeln, sich bereits aus der eher generellen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unter Umständen Mitbestimmungsverpflichtungen herleiten lassen. Hat also eine Maßnahme arbeitsschützenden Charakter, sieht das Gesetz, auf dem diese Maßnahme beruht, die Mitbestimmung jedoch nicht ausdrücklich vor, so ergibt sich das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

 
Praxis-Beispiel

Nichtraucherschutz

Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor Tabakrauch am Arbeitsplatz treffen. Die ArbStättV sieht eine Mitbestimmung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen nicht ausdrücklich vor, da diese bereits aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG folgt!

Das hat das BAG nun nochmals ganz explizit betont: In seinem Beschluss v. 18.3.2014 (1 ABR 73/12) ging es um die Frage, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll. Der Arbeitgeber hatte sich dazu entschlossen, dazu eine geeignete Organisation (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) aufzubauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierzu noch näher zu bezeichnende Aufgaben zu übertragen. Dabei wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Das BAG hat dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen zu lassen, weil es sich bei dieser konkreten Maßnahme des Arbeitgebers um eine Konkretisierung einer im Gesetz nicht näher bestimmten Arbeitsschutzorganisationsmaßnahme handelt. Das Gesetz bestimme nach dieser Entscheidung lediglich den Rahmen, den der Arbeitgeber ausfüllt. Das wiederum ist mitbestimmungspflichtig.

2.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Zentrales Regelwerk der betrieblichen Mitbestimmung ist das Betriebsverfassungsgesetz. Neben den organisationsrechtlichen Bestimmungen (Größe des Betriebsrats, Wahl und Konstituierung des Betriebsrats, Gremien usw.) finden sich hier die zentralen Vorschriften, die regeln, wann und in welchem Umfang der Betriebsrat an unternehmerischen Entscheidungen mitwirken darf bzw. muss.

In Betrieben der Privatwirtschaft ab 5 Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen (§ 1 BetrVG), in öffentlichen Verwaltungen werden diese Aufgaben vom Personalrat wahrgenommen (bei dem i. Ü. vergleichbare Regelungen gelten). Wenn die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen wollen, so kann sich der Arbeitgeber dem nicht entgegenstellen. Verzichten die Arbeitnehmer auf die Inanspruchnahme dieses Rechts, so gibt es keinen Betriebsrat und – folglich – auch keine betriebliche Mitbestimmung. In der Mehrzahl der deutschen Unternehmen gibt es jedoch Betriebsräte. Erfahrungsgemäß konstituieren sich diese spätestens dann, wenn das Unternehmen in die Krise gerät oder das Konfliktpotenzial zwischen Unternehmensführung und Arbeitnehmern zu groß wird.

2.1.1 Was ist Mitbestimmung?

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Diese eher programmatische Aussage reicht indes nicht aus. Die Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich.

Die Mitwirkung ist das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören. Ob man sich seiner Meinung anschließen will, ist dann eine alleinige Entscheidung des Unternehmers oder seiner Beauftragten.

Die Mitbestimmung ist das stärkere Recht: Der Betriebsrat ist nicht nur anzuhören, sondern auf seine Entscheidung ist Rücksicht zu nehmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Im Konfliktfall muss die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG entscheiden, deren Kosten ggf. der Arbeitgeber trägt (§ 76 a BetrVG).

Maßnahmen des Arbeitsschutzes können – abhängig von ihrer gesetzlichen Regelung – der Mitwirkung wie auch der Mitbestimmung unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Veränderung von Arbeitsabläufen

Arbeitgeber A möchte auf Anraten der zuständigen Berufsgenossenschaft gefahrträchtige Transportarbeiten innerhalb des Unternehmens in den Abläufen verändern. Dazu ordnet er an, dass Gabelstapler nur noch zwischen 5.30 Uhr und 6.30 Uhr bzw. zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr eingesetzt werden dürfen. In der Zwischenzeit sollen sich die Arbeitnehmer mit Handhubwagen behelfen. Er informiert alle Arbeitnehmer per Aushang am schwarzen Brett. Der Betriebsrat erfährt auf diesem Wege ebenfalls von dieser Maßnahme und widerspricht ihr, weil es weniger einschränkende Maßnahmen gäbe, diese Unfälle zu vermeiden, und sich zudem die Arbeitszeitmodelle der betroffenen Staplerfahrer erheblich verändern würden. Mitarbeiter M, der mehrfach tagsüber mit dem Gabelstapler fährt, wird aufgrund dieses Um...

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