Leitsatz

"Digital-Druckerei" im Fall vereinbarter Nutzung von Wohnungs- und Teileigentum auch "zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" zulässig

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14, 15, 62 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung (als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter), wonach Wohnungseigentum und Teileigentum zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden dürfen, soweit dies behördlich zulässig ist, erlaubt auch den Betrieb einer "Digital-Druckerei". Freiberufliche Tätigkeit erfasst nicht nur einen Bürobetrieb oder eine Praxis (eines Arztes oder Anwalts), sondern auch die Berufsausübung eines Architekten oder Maklers. In typisierender Betrachtungsweise stört hier der kleine Druckereibetrieb nicht stärker als übliche Tätigkeitsbilder mit einem durchaus unterschiedlichen Gepräge. Nicht jegliches Gewerbe beeinträchtigt deshalb schlechthin mehr als jegliche freiberufliche Tätigkeit. Vorliegend gelangten in dem Betrieb keine Rotations- oder sonstige Großdruckmaschinen zum Einsatz, sondern lediglich Digitaldrucker und eine Vervielfältigungsdruckmaschine für ein kleines Druckformat. Für Kunden sind die Geschäftsräume werktäglich auch nur in der Zeit von 10 bis 17 Uhr zugänglich.
  2. Dies besagt allerdings nicht, dass hier Antragsteller bei Rechtsverletzungen nach den §§ 14, 15 WEG schutzlos wären; ihnen bleibt es vielmehr unbenommen, gegen störende Immissionen (beispielsweise durch Geräusch, Geruch oder optische Einwirkung etwa infolge exzessiver Plakatierung) im Wege gesonderter Unterlassungsansprüche vorzugehen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2007, I-3 Wx 40/07

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