Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), wonach das Wohnungseigentum ... und das Teileigentum ... zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden dürfen, soweit behördlich zulässig, (Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter) erlaubt den Betrieb einer "Digital-Druckerei".

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14-15, 62 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 29.01.2007; Aktenzeichen 10 T 95/06)

AG Velbert (Beschluss vom 06.06.2006; Aktenzeichen 18 II 27/05)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des AG Velbert vom 6.6.2006, soweit durch ihn ein Unterlassungsgebot ausgesprochen worden ist, werden geändert.

Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, in dem Haus O. ein Gewerbe, insbesondere eine Druckerei, zu betreiben, wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kosten des ersten Rechtszuges die Antragsteller zu 85 % und der Antragsgegner zu 15 %, die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 9.000 EUR.

 

Gründe

I. Die im Eingang bezeichnete Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei Eigentumseinheiten, dem Wohnungseigentum Nr. 1, das den Antragstellern gehört, und dem Teileigentum Nr. 2, dessen Eigentümer der Antragsgegner ist.

§ 5 Abs. 1 der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) lautet:

"Das Wohnungseigentum Nr. 1 und das Teileigentum Nr. 2 dürfen zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden, soweit behördlich zulässig."

Der Antragsgegner betreibt in seinem Teileigentum eine Digital-Druckerei. Über diesen Betrieb kam es zwischen den Beteiligten im Jahre 2004 zu Unstimmigkeiten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller unterbreitete mit Schreiben vom 4.6.2004 an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners folgenden Vergleichsvorschlag:

"Meine Mandanten sind bereit, in Abweichung von der Teilungserklärung Ihrem Mandanten zu gestatten, im Anbau des Hauses O. (Teileigentum 2) eine Druckerei zu betreiben. Diese Gestattung gilt jedoch nur für Ihren Mandanten, nicht also für etwaige Rechtsnachfolger. Ihr Mandant verpflichtet sich im Gegenzug, die Druckmaschine nur im hinteren Bereich des Gebäudes zu betreiben, und zwar nur bis 20.00 Uhr und nur mit herabgelassenen Rolladen an dem zur Gartenseite befindlichen Fenster; samstags, sonntags und feiertags wird die Maschine nicht betrieben. Der Betrieb der Digitaldrucker unterliegt keinen Beschränkungen.

Sofern Ihr Mandant mit dieser vergleichsweisen Regelung einverstanden ist, bitte ich um Bestätigung."

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller an die Erklärung zum Vergleichsvorschlag erinnert hatte, kam es unter dem 8.9.2004 zu einer von dem Antragsgegner verfassten und an die Antragsteller adressierten Erklärung folgenden Inhalts:

"Hiermit bestätige ich Ihnen Hr. H.

Falls ich das Haus O. verkaufe, darf hier nicht ein Pommesladen oder Getränkehalle/Kiosk geführt werden außerdem verliert der Notarvertrag 3328/Teilungserklärung vom 24.11.1994 nicht seine Gültigkeit und ist für beide Teile weiterhin verbindlich.

Digitaldrucker und eine Vervielfältigungsdruckmaschine im Format A4 sind erlaubt. Hiermit weise ich nochmals darauf hin, das ich keine Großdruckmaschine ... aufgestellt habe, sondern nur eine Vervielfältigungsdruckmaschine im Format A4. Betrieben wird die Digital-Druckerei werktags in der Zeit von 10.00-22.00 Uhr.

Dessen Lärmpegel ... habe ich durch ein Gutachten ... vom ... messen lassen und liege hiermit unter dem vorgeschriebenen Lärmpegel des UW-Amt Düsseldorf ... (F.)

Heute von Hr. F. erhalten und genehmigt." (Es folgt die Unterschrift des Ehemannes).

Im Verlaufe des Verfahrens vor dem AG haben die Antragsteller ihre ursprünglichen Anträge dahin erweitert, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, in seinem Teileigentum ein Gewerbe, insbesondere eine Druckerei, zu betreiben. Diesem Antrag hat das AG mit Beschluss vom 6.6.2006 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist vor dem LG ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der die Antragsteller entgegentreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1 WEG a.F., §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG über die Erstbeschwerde des Antragsgegners leidet an einem Rechtsfehler i.S.d. §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO. Der Antrag der Antragsteller auf Unterlassung der Gewerbeausübung ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Das AG habe zu Recht eine Unterlassungsverpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen. Nach der Gebrauchsregelung in § 5 Abs. 1 der Teilungs...

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