(1) 1Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder ein Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber

 

1.

die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer Einrichtung, besitzt,

 

2.

sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

3.

angemessene Entgelte verlangt,

 

4.

ein Qualitätsmanagementsystem betreibt,

 

5.

die Würde, die Interessen sowie die Bedürfnisse von Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt,

 

6.

die Intimsphäre, Selbstständigkeit sowie die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen wahrt und fördert,

 

7.

bei Menschen, die Leistungen der Behindertenhilfe erhalten, die individuelle Betreuung und Förderung auf der Grundlage von Förder- und Hilfeplänen gewährleistet,

 

8.

geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen anwendet und die Betreuungs- und Pflegekräfte dahingehend regelmäßig schult oder schulen lässt,

 

9.

eine angemessene Qualität der Betreuung einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand pflegerisch-medizinischer Erkenntnisse erbringt,

 

10.

gewährleistet, dass für Betreuungs- und Pflegebedürftige der individuelle Betreuungs- und Pflegeprozess qualifiziert umgesetzt und schriftlich dokumentiert wird sowie

 

11.

mit

 

a)

der zuständigen Behörde,

 

b)

den Pflegestützpunkten nach § 7c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Hessen vom 8. Dezember 2008 (StAnz. S. 3488) und

 

c)

den Gesundheitsämtern

zusammenarbeitet.

2Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die personelle Ausstattung, über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters und der Beschäftigten sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen sowie der für die notwendige Qualität erforderliche Anteil an Fachkräften bestimmt werden.

 

(2) Über Abs. 1 hinaus darf eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber

 

1.

eine aussagekräftige, den fachlichen Anforderungen entsprechende Konzeption, die auch eine Teilkonzeption zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen enthält, erstellt und angemessen fortschreibt,

 

2.

den Betreuungs- und Pflegebedürftigen eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung und eine persönliche Lebensführung sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Rahmen der sozialen Betreuung ermöglicht,

 

3.

die erforderlichen Hilfen gewährt sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet,

 

4.

einen ausreichenden Schutz vor Infektionen gewährleistet und sicherstellt, dass die Beschäftigten mindestens einmal jährlich geschult und die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

 

5.

sicherstellt, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und alle mit der Arzneimittelversorgung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln mindestens einmal jährlich geschult werden,

 

6.

eine angemessene Qualität des Wohnens sicherstellt und

 

7.

die Verwaltung von Geldern und Wertsachen für die Betreuungs- und Pflegebedürftigen schriftlich dokumentiert.

 

(3) 1Über Abs. 1 hinaus darf ein ambulanter Pflegedienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt, die pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige in pflegerischen Fragen berät und unterstützt. 2Die Pflegekraft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 verpflichtet, die mit dem betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen in angemessener Qualität zu erbringen.

 

(4) Durch Rechtsverordnung sind für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nähere Regelungen zu treffen über die

 

1.

Ausstattung, Größe, Belegung und Zugänglichkeit der Räume, insbesondere der Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie der Verkehrsflächen und sanitären Anlagen,

 

2.

Maßnahmen der Infektionsverhütung und

 

3.

technischen Einrichtungen.

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