Wohnungseigentümer K geht gegen einen Beschluss in Bezug auf eine Sondervergütung vor. Der Verwalter soll danach zur Abgeltung des mit einer Erhaltungsmaßnahme verbundenen Mehraufwands eine Sondervergütung i. H. v. 3 % zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer erhalten – errechnet aus den Bruttoschlussrechnungssummen der Gesamtsanierungsmaßnahme. Wenn an die am Bau beteiligten Firmen und Unternehmen auf der Grundlage geprüfter und freigegebener Abschlags- und/oder Schlussrechnungen Zahlungen geleistet werden, ist der Verwalter berechtigt, auf der Grundlage der geleisteten Zahlungen für seine Sondervergütung Abschlagsrechnungen in der vorgenannten Höhe zu stellen. Der Verwalter soll ferner berechtigt sein, die Vergütung zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit von dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzubuchen und auf sein eigenes Konto zu überweisen.

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