Demgegenüber trägt der Grundeigentümer weiterhin nach den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen die Verantwortung für untypische Gefahren, die er durch eigenes Handeln geschaffen hat und die für Erholungssuchende trotz der von ihnen zu erwartenden Aufmerksamkeit nicht zu erkennen sind. Für diese untypischen Gefahren haftet der Grundeigentümer nach Meinung der Gerichte nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

 
Praxis-Beispiel

Untypische Gefahr mit Haftungsfolge

Wenn etwa der Grundeigentümer vor Winterbeginn die Weidezaundrähte von den stehen bleibenden Zaunpfosten einer Sommerweide löst, ohne sie zu sichern und sich diese Drähte im Winter für einen Skifahrer bei Benutzung einer Standardabfahrt über diese Grundstücksfläche als versteckte "Fußangeln" erweisen, die ihn stürzen und sich verletzen lassen, dann ist nach Gerichtsmeinung eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit Haftungsfolge zu bejahen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Untypische Gefahr ohne Haftungsfolge

Veranlasst andererseits ein Waldeigentümer Baumfällarbeiten, in deren Folge ein Baumstamm über einen Waldweg zu liegen kommt und setzt ein Reiter im Sprung mit seinem Pferd über dieses Hindernis, ist er für einen Unfall bei diesem Wagnis selbst verantwortlich. Denn die Gefahr war erkennbar und der Reiter hätte ihr ausweichen können.[2]

 
Achtung

Haftung des Grundeigentümers beschränkt auf untypische Gefahren

Es ist also nicht so, wie viele Grundeigentümer vielleicht befürchten, dass sie ihre dem öffentlichen Erholungsverkehr zugänglichen Grundflächen ständig kontrollieren müssten, um deren gefahrlose Benutzung zu gewährleisten. Vielmehr beschränkt sich ihre Haftung auf von ihnen selbst geschaffene untypische Gefahren, die auch bei der erforderlichen Sorgfalt im freien Gelände für einen Erholungssuchenden nicht erkennbar sind.

[1] So BGH, Urteil v. 22.12.1981, VI ZR 214/80, NJW 1982 S. 762.
[2] So OLG Köln, Urteil v. 21.1.1988, 7 O 152/87, NuR 1988 S. 310.

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