Da das Betreten der freien Landschaft und des Waldes in dem gesetzlichen Umfang jedermann gestattet ist, darf der Grundeigentümer den Zugang zu seinen Grundflächen, die betreten werden dürfen, nicht sperren und damit den Erholungsverkehr ausschließen.

Sperren in diesem Sinne sind Maßnahmen, die andere erkennbar am Betreten eines Grundstücks hindern sollen. Das können durch Menschenhand geschaffene Hindernisse tatsächlicher Art wie Schranken, Hecken, Zäune oder Gräben sein oder "psychologische Sperren" wie ein Schild mit der Aufschrift "Privatweg. Durchgang verboten".[1]

 
Praxis-Beispiel

Sperre im naturschutzrechtlichen Sinne

Als Sperre im naturschutzrechtlichen Sinne wurde von der Rechtsprechung auch die Parzellierung eines Wiesengrundstücks zur kleingärtnerischen Nutzung durch Pächter angesehen, weil dadurch der Zugang zur freien Natur beeinträchtigt wird.[2]

Ebenfalls eine Sperre soll nach Gerichtsmeinung die Erhebung einer Loipengebühr für die Benutzung von Loipen in der freien Landschaft sein.[3]

Bei Wohngrundstücken in Randlage zur freien Landschaft oder bei Wohngrundstücken in ländlichen Gebieten mit Streusiedlung ist nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht die Sperrung des gesamten Grundstücks, sondern nur des sog. Wohnbereichs zulässig. Von Sonderfällen abgesehen, wurde früher als Wohnbereich nur die unbebaute Fläche eines Grundstücks angesehen, welche die vom Wohngebäude überbaute Fläche um nicht mehr als das Zehnfache übersteigt. Diese flächenmäßige Begrenzung ist heute überholt, sodass nunmehr auf die "berechtigten Wohnbedürfnisse" abzustellen ist.[4]

Allerdings gibt es für die vom Betretungsrecht erfassten privaten Straßen und Wege sowie ungenutzten Grundflächen nach Gerichtsmeinung keinen Bestandsschutz in dem Sinne, dass sie in ihrem Bestand sozusagen auf Dauer zu erhalten sind. Vielmehr ist der Eigentümer befugt, unter Beachtung der dafür geltenden Verfahrensvorschriften vom Betretungsrecht erfasste Privatwege in ihrem tatsächlichen Bestand zu beseitigen und auf bisher nicht genutzten Flächen erstmals eine landwirtschaftliche Nutzung aufzunehmen oder sie in seinen Wohnbereich einzubeziehen und damit das Betretungsrecht auszuschließen.[5]

 
Achtung

Kein Selbsthilferecht des Erholungssuchenden

Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundeigentümer in deutlich erkennbarer Weise vornimmt, sind nach Gerichtsmeinung grundsätzlich wirksam und machen die Ausübung des Betretungsrechts unzulässig.[6] Da es einem Erholungssuchenden nicht möglich ist, die rechtliche Zulässigkeit einer Sperre zu beurteilen, darf er sich nicht im Wege der Selbsthilfe das Recht herausnehmen, etwa eine Schranke zu überklettern oder ein Sperrschild zu missachten. Vielmehr hat auf Antrag die zuständige Naturschutz- oder Forstbehörde über die Zulässigkeit einer Sperre zu entscheiden.

[1] Vgl. VG München, Urteil v. 10.6.1997, M 1 K 96.2684, NuR 1998 S. 282.
[2] So VGH München, Urteil v. 10.7.1984, 9 B 84 A.89, BayVBl 1985 S. 19.
[3] So VG Arnsberg, Urteil v. 14.9.1994, 1 K 7738/93, NuR 1995 S. 485.
[4] So OVG Berlin, Urteil v. 2.4.2009, 11 B 7.08, NuR 2009 S. 417 in Abweichung von VGH München, Urteil v. 3.8.1988, 9 B 87.0117, NuR 1989 S. 136.
[5] Vgl. OVG Münster, Urteil v. 20.12.1990, 20 A 2218/89-(329), AgrarR 1991 S. 289; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 14.10.2004, 3 a B 255/03, NuR 2005 S. 110; OVG Berlin, Urteil v. 2.4.2009, 11 B 7.08, NuR 2009 S. 417.
[6] Vgl. BayVerfGH, Urteil v. 4.3.1994, Vf. 8-VI-93, BayVBl 1994 S. 305; OVG Berlin, Urteil v. 2.4.2009, 11 B 7.08, NuR 2009 S. 417.

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