Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Ist in einer Mehrhausanlage nur in einem Haus ein Aufzug vorhanden, so müssen sich an den Aufzugskosten alle Wohnungseigentümer beteiligen, sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Hier bestand die Anlage aus einem Hochhaus mit Aufzug und diversen Flachbauten ohne Aufzug. Von der Pflicht, hier die Kosten dieses Aufzugs mittragen zu müssen, sind einzelne Eigentümer, die den Aufzug nicht benutzen wollen oder denen er keinen Nutzen bringt, nur dann befreit, wenn eine Vereinbarung dies vorsehen würde (wie hier nicht; vgl. BGH, NJW 84, 2576; OLG Düsseldorf, NJW-RR 86, 95 und BayObLG, RPfl. 79, 427). Die Aufzugsanlage in dem einen Haus dient auch eindeutig nicht dem Alleingebrauch eines Wohnungseigentümers im Sinne der hier getroffenen Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.12.1991, BReg 2 Z 157/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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