Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Aufzugskosten in Mehrhausanlage bei Aufzug nur in einem Haus

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Aktenzeichen 1 UR II 11/90)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8647/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 1991 wird zurückgewiesen. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage besteht aus einem Hochhaus mit 26 Stockwerken und 366 Wohnungen sowie mehreren sich nach Osten und Westen anschließenden Flachbauten, in denen sich insgesamt 18 Wohnungen und 16 Gewerbeeinheiten befinden. Die Ost/West-Ausdehnung der Anlage beträgt etwa 170 m. Das Hochhaus verfügt über einen Aufzug. In den übrigen Häusern befindet sich mit Ausnahme von 2 Gewerbeeinheiten, die über einen solchen zu erreichen sind, kein Aufzug. Die Antragstellerin wohnt in einem Haus ohne Aufzug.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u. a. folgendes bestimmt:

§ 5 Instandhaltung und Versicherungen

1) Jeder Miteigentümer hat auf seine Kosten diejenigen Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, ordnungsgemäß instandzuhalten bzw. instandzusetzen. Das gilt auch dann, wenn Schäden durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

2) Die vorstehende Verpflichtung umfaßt insbesondere

  1. den Fußbodenbelag, den Wand- und Deckenputz, nicht jedoch die Fassade;
  2. die Türen und Fenster einschließlich Rahmen und Verglasung, ausgenommen den Farbanstrich der Außenseiten, der Wohnungsabschlußtüren und -fenster;
  3. die Versorgungs-, Entwässerungs-, Heizungs- und sonstigen Leitungen und Teile davon,
  4. Loggien, Dachterrassen und ebenerdige Terrassen, soweit vorhanden.

3) Das im Mitgebrauch stehende Gemeinschaftseigentum wird von dem Verwalter auf Kosten der Miteigentümer instandgehalten ggf. instandgesetzt. Soweit erforderlich, haben die Miteigentümer hierbei Einwirkungen zu dulden.

§ 8 Lasten- und Kostenregelung

1) Die von allen Miteigentümern zu tragenden Lasten/Kosten werden nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt, …

In der Versammlung vom 25.5.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Abstimmung über den Wirtschaftsplan 1991 mit Mehrheit, daß alle Wohnungs- und Teileigentümer an den Kosten für die Fahrstuhlwartung (30.082 DM) und die Instandhaltungskosten für den Fahrstuhl (40.011 DM) zu beteiligen sind.

Die Antragstellerin hat am 25.6.1990 beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.9.1990 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 23.10.1991 diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf 24 000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegner haben Anschlußrechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, daß der Geschäftswert auf 70 093 DM festgesetzt wird.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Aufzugskosten müßten gemäß § 16 Abs. 2 WEG, § 8 Abs. 1 GO von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich getragen werden. Diese Verpflichtung bestehe auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer von bestimmten Einrichtungen keinen Gebrauch mache. Es gebe nämlich keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wohnungseigentümer Kosten für Einrichtungen, die ihm persönlich keinen Nutzen brächten, nicht zu tragen habe. Hier sei auch in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt. Soweit in § 5 Abs. 1 GO vom Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums die Rede sei, beziehe sich, wie sich aus § 5 Abs. 2 GO ergebe, die Instandhaltungspflicht nur auf solche Einrichtungen, die sich „konstruktionsbedingt zwangsläufig” im Bereich des Sondereigentums befänden. Hinsichtlich des im Mitgebrauch stehenden Gemeinschaftseigentums müßten sich nach § 5 Abs. 3 GO alle Wohnungs- und Teileigentümer an den Kosten beteiligen. Der Regelung sei nicht zu entnehmen, daß das in Mitgebrauch stehende Gemeinschaftseigentum nur auf Kosten der Miteigentümer instandzuhalten sei, die tatsächlich davon Gebrauch machen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils z...

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