(1) 1Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen [Vom 10.03.2017 bis 31.03.2024: , Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten,] [1] verschrieben werden. 2Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. [Bis 07.04.2023: 3Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.] [2]

 

(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.

 

(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:

 

1.

in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,

 

2.

in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,

 

3.

auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,

 

4.

in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,

 

5.

in Einrichtungen der Rettungsdienste,

 

6.

[3]in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie

Bis 07.04.2023:

6.

in Einrichtungen nach § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie

 

7.

auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Gestrichen durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden vom 10.03.2017 bis 31.03.2024.
[2] Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Anzuwenden bis 07.04.2023.
[3] Nr. 6 geändert durch Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023. Anzuwenden ab 08.04.2023.

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