(1) 1Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen [Vom 10.03.2017 bis 31.03.2024: , Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten,] [1] verschrieben werden. 2Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. [Bis 07.04.2023: 3Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.] [2]
(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.
(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
1. |
in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken, |
2. |
in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, |
3. |
auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken, |
4. |
in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen, |
5. |
in Einrichtungen der Rettungsdienste, |
6. |
[3]in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie |
Bis 07.04.2023:
6. |
in Einrichtungen nach § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie |
7. |
auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. |
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