Leitsatz

Die seit dem 12.6.1968 miteinander verheirateten Parteien stritten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der erste Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 4.8.1979 zugestellt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, der Scheidungsantrag wurde nie zurückgenommen. Am 28.7.1997 reichte die Antragstellerin einen weiteren Scheidungsantrag ein, der dem Ehemann am 12.8.1997 zugestellt wurde.

Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit weiterem Beschluss hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und als Ende der Ehezeit gem. § 1587 Abs. 2 BGB den 31.7.1997 zugrunde gelegt.

Beide Parteien haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die vom OLG zurückgewiesen wurden.

Hiergegen hat die Ehefrau weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Neubewertung der Berufsunfähigkeitsrente und auf Ausgleich dieser Rente durch Beitragszahlung weiter verfolgt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel der Ehefrau hatte Erfolg, da das OLG - ebenso wie das AG - von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird das Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Ehescheidungsantrag, dies gilt auch bei Aussetzung oder Stillstand des Scheidungsverfahrens (BGH v. 23.6.2004 - XII ZB 212/01 = MDR 2004, 1298 = FamRZ 2004, 1364 m.w.N.; BGH v. 27.2.1980 - IV ZB 7/79, MDR 1980, 475 = FamRZ 1980, 552).

Demzufolge war hier eine Ehezeit vom 1.6.1968 bis zum 31.7.1979 zugrunde zu legen. Hierin ist auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen, wenn die Parteien seit Zustellung des ersten Scheidungsantrages dauerhaft getrennt gelebt haben.

 

Hinweis

Der BGH hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass ein dem ersten Scheidungsantrag folgender späterer Scheidungsantrag kein neues Verfahren in Gang setzt, sondern im Rahmen des bereits anhängigen Ehescheidungsverfahrens als weiterer Antrag gestellt wurde. Auch ein späterer Antrag des Antragsgegners, selbst bei einem anderen Gericht, wird im Regelfall als Gegenantrag im rechtshängigen Verfahren gewertet (BGH v. 13.10.1982 - IVb ZB 601/81, FamRZ 1983, 38).

Anderes gilt nur für den Fall der Rücknahme des Ehescheidungsantrages oder auch dann, wenn die Eheleute nach erfolgter Versöhnung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen haben (BGH v. 18.12.1985 - IVb ZB 74/82, FamRZ 1986, 335).

Im Hinblick auf die Teilung der Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich ist bei Vertretung des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren stets zu überlegen, ob dem Ehescheidungsantrag lediglich zugestimmt oder ein eigener Scheidungsantrag gestellt wird. Erfolgt lediglich die Zustimmung zum Scheidungsantrag, gibt der Antragsgegner hinsichtlich der mit Zustellung des Ehescheidungsantrags eintretenden Stichtage zum Versorgungsausgleich und auch zum Zugewinnausgleich jede Einflussmöglichkeit aus der Hand. Bei Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller haben beide gesetzlichen Stichtage keinen Bestand mehr. Dies kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen sowohl bei den auszugleichenden Rentenanwartschaften als auch bei der Berechnung des Zugewinns führen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 07.12.2005, XII ZB 34/01

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