Leitsatz

Verwaltungs-UG mit geringem Stammkapital konnte vorliegend im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung nicht rechtswirksam zum Verwalter bestellt werden (insbesondere wegen fehlender Bonität und nicht vorhandenen ausreichenden Sicherheiten)

 

Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Eine Beschlussanfechtungsklage gegen die Bestellung der beizuladenden Verwaltung wird nicht dadurch unzulässig, dass eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags für erledigt erklärt wurde. Insoweit bleibt weiterhin das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Bestellungsbeschlussanfechtung bestehen, da ohne bestandskräftige Bestellung ein Verwalter jedenfalls rechtlich gehindert ist, den Vertrag zu erfüllen (Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 21, 169).
  2. Bei der Bestellung eines Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie auch bei einer Abberufung einen Beurteilungsspielraum in Fragen wichtiger Gründe. Vorliegend widersprach die Bestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Gemeinschaft ihren Beurteilungsspielraum überschritten hatte; es erschien objektiv nicht mehr vertretbar, dass dieser Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellt werden konnte.
  3. Grundsätzlich kann auch eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft zur Verwaltung einer WEG bestellt werden, allerdings nur dann, wenn diese über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und genügend Sicherheiten im Haftungsfall bietet. Generelle Verneinung dieser Gesellschaftsform könnte als unzulässige Diskriminierung nach Art. 18 AEUV angesehen werden und stünde zudem in Widerspruch namentlich zu der durch Art. 56 AEUV und Art. 10, 14 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rats v. 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt garantierten Dienstleistungsfreiheit. Kriterien im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bestimmen sich deshalb nicht nach der Unternehmens-Rechtsform, sondern allein danach, ob von fachlicher Qualifikation und ausreichender finanzieller Ausstattung im Rahmen eines Gläubigerschutzes auszugehen ist.
  4. Vorliegend gab es in objektiver Betrachtungsweise Anlass für Zweifel an der Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters (vgl. insoweit die Ausführungen des Berufungsgerichts LG Karlsruhe). Eigentümer müssen insoweit die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung im konkreten Fall erlauben.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 22.6.2012, V ZR 190/11

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