Überblick

Der Verwalterbestellung kommt in der Praxis größte Bedeutung zu. Beim Verwalter handelt es sich neben der Wohnungseigentümerversammlung um das wichtigste Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus diesem Grund kann die Bestellung eines Verwalters auch nicht ausgeschlossen werden. Der Verwalter kann durch Versammlungs- oder Umlaufbeschluss im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG bestellt werden. Fehlt ein Verwalter und weigern sich die übrigen Wohnungseigentümer, einen Verwalter zu bestellen oder können sie sich über seine Person nicht einigen, kann der Verwalter auch vom Gericht im Wege der Beschlussersetzung bestellt werden.

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