Ob im Fall der Verschmelzung von Personenhandelsgesellschaften obige Grundsätze ebenfalls gelten, hat der BGH noch nicht entschieden. Diese Frage ist umstritten. Man wird wie folgt unterscheiden müssen: Verschmelzen 2 GmbH & Co. KGs, ist kein Grund ersichtlich, warum andere Grundsätze gelten sollten als bei der Verschmelzung zweier juristischer Personen. Anderes könnte dann gelten, wenn eine "normale" KG mit persönlich haftenden Komplementären mit einer GmbH & Co. KG verschmelzen. Dann nämlich ändern sich sowohl die Vertretungsberechtigten als auch das Haftungskapital. Die Verwalterstellung und somit das Vertragsverhältnis können dann nicht ohne Mitwirkung der verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft fortbestehen.

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