4.2.2.2.1 Verwalter als geeigneter Zustellungsvertreter?

Da die Anfechtungsklage seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist und der Verwalter diese gemäß § 9b Abs. 1 WEG auch gerichtlich vertritt, stellt sich die Frage, ob er als Vertreter der Gemeinschaft als deren Zustellungsvertreter infrage kommt.

Vor Inkrafttreten des WEMoG fungierte der Verwalter nach der nicht mehr geltenden Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WEG a. F. zunächst grundsätzlich als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. Allerdings kam der Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 45 Abs. 1 HS 2 Alt. 2 WEG a. F. dann nicht in Betracht, wenn die Gefahr bestand, er werde aufgrund des Streitgegenstands die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht informieren. Da die Anfechtungsklage die Organstellung des Verwalters betrifft und dieser unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, könnte die Gefahr nicht sachgerechter Information durchaus bestehen.

Allerdings genügte allein die abstrakte Gefahr, der Verwalter würde die Wohnungseigentümer von der Klage nicht unterrichten, nicht. Vielmehr musste eine konkrete Gefahr nicht ordnungsmäßiger Information bestehen.[1] Die Tatsache, dass einer der Wohnungseigentümer oder eine Gruppe von ihnen, soweit mehrere gegen den Bestellungsbeschluss klagen, mit dem Verwalter nicht einverstanden sind, kann bereits deshalb nicht ausreichen, weil diese Wohnungseigentümer als Kläger von der Zustellung der Anfechtungsklage seitens des Verwalters gar nicht informiert werden müssen.

Aus diesen Gründen sieht das WEG in seiner jetzigen Fassung keine dem § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. entsprechende Beschränkung der Zustellungsvertretung mehr vor.

[1] BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 170/11; LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.12.2015, 2-13 S 222/13.

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