Da es sich auch bei einer GmbH & Co. KG um eine Kommanditgesellschaft handelt, wird sie den Personengesellschaften zugeordnet, auch wenn der ansonsten unbeschränkt haftende Komplementär nur als GmbH lediglich beschränkt haftet. Selbstverständlich kommt auch die Bestellung einer GmbH & Co. KG als Verwalterin in Betracht.

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