Leitsatz

  1. In der Neubestellung eines Verwalters liegt im Regelfall zugleich die Abberufung des bisherigen Verwalters
  2. Auch nach Bestandskraft eines Abberufungsbeschlusses kann sich der abberufene Verwalter auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen und seine vertraglichen Rechte geltend machen
 

Normenkette

§§ 393, 626, 823 Abs. 2 BGB; § 266 StGB

 

Kommentar

  1. Der Verwalter, der nach seiner Abberufung Gelder aus der auf einem sog. offenen Treuhandkonto verwahrten Instandhaltungsrücklage entnimmt, ist befugt, gegen die auf Zahlung gerichteten Herausgabeansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft mit eigenen Vergütungsansprüchen aufzurechnen. Allein der Umstand, dass die Entnahme der Gelder aus der Rücklage zur Erfüllung der Vergütungsansprüche als vertraglicher Pflichtverstoß anzusehen ist, macht die Aufrechnung nicht unzulässig.
  2. In der Bestellung eines neuen Verwalters liegt im Regelfall zugleich die Abberufung des bisherigen Verwalters, da davon auszugehen sei, dass eine Gemeinschaft nicht unzulässigerweise zwei Verwalter beschäftigen lassen wolle (vgl. auch BayObLG, ZMR 2003, 438 = NZM 2003, 243).
  3. Die Bestandskraft eines Abberufungsbeschlusses nimmt dem abberufenen Verwalter grds. nicht die Möglichkeit, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung (hier: nach § 626 BGB) zu berufen und seine vertraglichen Rechte geltend zu machen. Erweist sich nämlich eine außerordentliche Kündigung im Nachhinein als unwirksam, kommen dem Grunde nach Vergütungsansprüche nach § 615 Satz 1 u. 2 BGB und/oder Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB in Betracht. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass der Verwalter durch faktische Amtsbeendigung von seinen Hauptpflichten (Abrechnung, Wirtschaftsplan, Buchführung) freigestellt war und damit erhebliche Aufwendungen erspart haben müsste.
Anmerkung

Noch bisher h. M. ist – pauschaliert – von einem Ersparnisabzug allenfalls von 10–20 % auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2007, 15 W 239/06 = ZMR 2008, 64

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