Leitsatz

Gesonderte Kostenverteilungsvereinbarung eines Eigentümers mit dem Verwalter wäre allein im Abrechnungsgenehmigungsbeschluss-Anfechtungsverfahren zu klären

 

Normenkette

§ 16 WEG, § 23 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

Im Beschlussanfechtungsverfahren zur Jahresgesamt- und zu den Einzelabrechnungen kann Klarheit über die Frage erreicht werden, ob Abrechnungsbeschlüsse in Widerspruch zu einer Vereinbarung stehen, die ein Wohnungseigentümer mit dem Verwalter getroffen hat. Ist ein Abrechnungsgenehmigungsbeschluss mangels Anfechtung bestandskräftig geworden, ist selbst eine Fehlerhaftigkeit für Zahlungsansprüche der Gemeinschaft auf der Basis der genehmigten Abrechnung unschädlich. Mangels erfolgter Anfechtung war es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob überhaupt eine behauptete Einzelvereinbarung zwischen einem Eigentümer und dem Verwalter zustande gekommen war und der Verwalter für den Abschluss einer solchen Sondervereinbarung Vertretungsmacht hatte; es ging hier im Verfahren nach eingetretenem Wasserschaden um die Kosten erneuter Badezimmer-Einrichtung und -Verfliesung (als Folgeschaden nach Behebung des Wasserschadens).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2000, 11 Wx 84/99= WM 6/2000, 323)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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