1 Erstattung von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen bei unzuständiger Krankenkasse

Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zu erstatten.[1] Etwas anderes gilt, wenn die Krankenkasse bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen der Kranken- und/oder Pflegeversicherung erbracht oder zu erbringen hat.

Im Verhältnis der Versicherungsträger zueinander regelt § 111 SGB X, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.

Die infolge einer Fehlversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Kranken- und/oder Pflegeversicherung sind dem Versicherten auch zu erstatten, wenn die unzuständige Kranken- und/oder Pflegekasse von der zuständigen Kranken- und/oder Pflegekasse infolge der Ausschlussfrist des § 111 SGB X keine Erstattung erbrachter Leistungen erhalten kann.

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund eines Bescheids

Eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die aufgrund eines bindend gewordenen Bescheids entrichtet worden sind, ist allerdings ausgeschlossen.[2] Selbst wenn der Bescheid über die zu entrichtenden Beiträge nicht bindend geworden ist und sich die für die Bemessung der Beiträge maßgebende Satzungsregelung als rechtsfehlerhaft herausstellt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge, wenn aufgrund dieser Beiträge für ihren Geltungszeitraum Leistungen der Krankenkasse erbracht wurden oder zu erbringen sind.[3]

2 Erstattung von Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Ersatzanspruchs

Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit (BA) die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erstatten, wenn

  • die Agentur für Arbeit zunächst Arbeitslosengeld zahlt und
  • sich anschließend herausstellt, dass der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum noch Arbeitsentgelt zu zahlen hat.[1]

Der Anspruch auf dieses Arbeitsentgelt ist auf die Agentur für Arbeit kraft Gesetzes übergegangen. Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotzdem an den Versicherten, hat er der Bundesagentur die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge besteht, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Der Arbeitgeber wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten.

3 Erstattung von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen

Soweit der Bezieher der Versorgungsbezüge auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, sind Beiträge aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung ist vorrangig das Arbeitsentgelt heranzuziehen.[1]

Bei Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind auch für die bereits zurückgelegten Monate des Kalenderjahres unter Umständen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Die Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann bei Empfängern von Versorgungsbezügen dazu führen, dass rückschauend aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen insgesamt Beiträge von einem höheren Wert als der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben worden sind. Für Fälle dieser Art schreibt § 231 Abs. 1 SGB V vor, dass dem Versicherten die Beiträge aus den Versorgungsbezügen von einem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrag auf Antrag zu erstatten sind.

Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

4 Beitragsrückzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Eine Sonderform der Beitragserstattung – der Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge – stellt in der Krankenversicherung die Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen dar (sog. Wahlleistung nach § 53 Abs. 2 SGB V). Die Krankenkasse kann nach dieser Vorschrift in ihrer Satzung für alle beitragspflichtigen Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als 3 Monate versichert waren, eine Prämie vorsehen, wenn sie und ihre familienversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Die Prämie kann in Form einer Beitragsrückzahlung ausgestaltet werden. Der Wahltarif "Beitragsrückzahlung" kann nicht von Personen beansprucht werden, deren Beiträge allein von einem Dritten getragen werden (z. B. Praktikanten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis 325 EUR).

Der Arbeitgeber hat nach diesen Regelungen keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

5 Erstattung zu Recht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge

Selbst wenn Beiträge zu Recht entrichtet worden sind, besteht oftmals weder ...

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