(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in festen Monatsbeträgen gezahlte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.2Abweichend von Satz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, in festen Monatsbeträgen gezahlte Erschwerniszulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase gewährt.

(2)[1]

 

(2) 1Bei Altersteilzeit nach § 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt. 2Der Zuschlag und die nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezüge dürfen zusammen 83 v. H. der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. 3Für die Berechnung des Zuschlags findet die Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3191) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), Anwendung. 4Dabei erfolgt der Abzug in Höhe von acht v. H. der Lohnsteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV nur dann, wenn die Besoldung nach Absatz 1 um die Kirchensteuer vermindert wird.

 

(2[2] [Bis 31.10.2021: 3] ) Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmeneiner Familienpflegezeit nach § 64 ThürBG oder § 14 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes[3]ist der Berechnung nach Absatz 1 die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.10.2021.
[2] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.11.2021.
[3] Eingefügt durch Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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