(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

 

(3) 1Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. 2Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

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