(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, die am Ausbildungszentrum für Verwaltung tätig sind und neben ihren Lehraufgaben an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung das Amt einer Dekanin oder eines Dekans wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Bestellung zur Dekanin oder zum Dekan eine Stellenzulage nach Anlage 8.

 

(2) Beamtinnen und Beamte, die am Ausbildungszentrum für Verwaltung tätig sind, erhalten für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Präsidentin oder zum stellvertretenden Präsidenten der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eine Stellenzulage nach Anlage 8.

[1] § 57a eingefügt durch Gesetz zur Änderung beamten-, laufbahn- und mitbestimmungsrechtlicher Regelungen. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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