(1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)[1] [Bis 31.12.2022: des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) und des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)] sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt[2] [Bis 31.12.2021: gelten] entsprechend.
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