(1) 1Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Richter sind nicht Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes.

 

(2) 1Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.

 

(3) 1Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines in Art. 1 genannten Rechtsträgers zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

 

(4) (weggefallen)

 

(4) Als Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes gelten nicht

 

a)

die in den Art. 58, 65, 68, 69 und 83 BayHIG[2] [Vom 01.01.2023 bis 30.06.2023: den Art. 57, 64, 67, 68 und 82 BayHIG; Bis 31.12.2022: Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)] genannten Personen; Gleiches gilt für den Personenkreis nach Art. 73 Abs. 3 BayHIG[3] [Bis 31.12.2022: Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG],

 

b)

in Lehre und Forschung tätige habilitierte Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,

 

c)

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, ohne auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages im Arbeitsverbund mit anderen Beschäftigten in einer Dienststelle tätig zu sein,

 

d)

Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung [Bis 31.07.2023: , sittlichen Besserung] [4] oder Erziehung beschäftigt werden.

 

(5) Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in der Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[3] Geändert durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.

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